|
 |
Gesundheitsreform |
 |
|
Für wen und ab wann gilt die allgemeine Versicherungspflicht? |
 |
Seit April 2007 tritt das Recht einer Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen
Krankenversicherung für alle Nichtversicherten in Kraft. Doch welcher Personenkreis wird
von der Versicherungspflicht aufgenommen und wie sieht die Absicherung im Krankheitsfall aus?
Zur Gruppe der Versicherungspflichtigen gehören alle Personen, die einen gemeldeten Wohnsitz
in Deutschland haben und keine Absicherung bei Eintreten eines Krankheitsfalls besitzen. Eine
wichtige Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene zuletzt bei einer gesetzlichen
Krankenversicherung Mitglied war.
Grundsätzlich sind nachstehende Personen versicherungspflichtig: jeder Arbeitnehmer, der gegen
ein Entgelt eine Beschäftigung ausübt. Dies gilt auch für Auszubildende mit Einkommensbezügen.
Für weitere Personengruppen wie Arbeitslosengeldbezieher, Rentner, Land- und Forstwirte,
behinderte Menschen und Jugendliche in besonderen Einrichtungen gelten bestimmt Voraussetzungen
für eine Versicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht tritt mit dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses in Kraft. Damit fällt
auch die Entscheidung der gesetzlichen Krankenkassenwahl. Der Versicherungsnehmer kann
inzwischen unter einer enormen Anzahl von gesetzlichen Krankenversicherungen wählen. Hier
sei gesagt, genau auf die angebotenen Leistungen und Beitragszahlungen zu achten. Die
Beitragsschwankungen der unterschiedlichen gesetzlichen Krankenversicherungen sind zum
Teil enorm. Detaillierte Informationen zum Thema Wahltarife der Krankenkassen können im
Internet oder bei den entsprechenden Anbietern ermittelt werden.
Versicherungspflicht besteht außerdem für die gesetzliche Rentenversicherung. Der Beitritt
der gesetzlichen Rentenversicherung setzt mit dem Beginn eines abhängigen Arbeitsverhältnisses
ein. Dies trifft für Angestellte, Auszubildende und Arbeiter zu. Grundsätzlich unterliegen alle
Arbeiter und Angestellte, bis auf wenige Ausnahmen, der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Die Einkommenshöhe wird dabei nicht berücksichtigt. Die
Beitragsleistung erfolgt je zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Es besteht auch
für Selbstständige die Möglichkeit einen freiwilligen Beitrag zur Rentenversicherung zu
leisten. Wer selbständig arbeitet und nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert
ist, kann die Aufnahme innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der selbständigen Tätigkeit
beantragen. Der Beitragszahler erwirbt somit die gleichen Rechte und Pflichten wie alle
anderen Pflichtversicherten, erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Bonn.
Jetzt kostenlos einen private Krankenversicherung Vergleich anfordern.
|
Weitere Artikel |
 |
Gesundheitsreform - Standardtarif ab 2009
Die Gesundheitsreform im Jahr 2008
Die stetigen Veränderungen in der Gesundheitsreform
Der Gesundheitsfonds
Zahnversicherung
Für wen und ab wann gilt die allgemeine Versicherungspflicht?
KFZ Versicherung Wechsel
Allgemeine Infos zur KFZ Versicherung
|
|
|
|