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Infos KFZ Versicherung |
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Allgemeine Infos zur KFZ Versicherung |
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Wie muss mein Fahrzeug angemeldet werden?
Für die Anmeldung des Fahrzeuges muss bei der Zulassungsstelle die Deckungskarte (früher Doppelkarte) vorgelegt werden. Die vom Fahrzeughalter ausgewählte Versicherung bestätigt mit der Deckungskarte, dass sie bereit ist, den Haftpflichtschutz für das Fahrzeug des Halters zu übernehmen.
Bei Online-Anträgen auf Ausstellung einer Deckungskarte an den Versicherer, wird diese die Deckungskarte am folgenden Arbeitstag per Post versenden. Auf der Karte vermerkt die Versicherung den Beginn des Zeitpunktes, ab dem der Versicherungsschutz gilt.
Wechselt ein Fahrzeughalter nur die Versicherung, dann geht die neue Deckungskarte vom Versicherer direkt an die Zulassungsstelle.
Welche Art Unterlagen werden zusätzlich für die An- oder Abmeldung eines Fahrzeuges gebraucht?
Neben der Deckungskarte müssen der gültige Personalausweis, der Fahrzeugbrief und der Fahrzeugschein, eine ASU- und eine
TÜV-Bescheinigung vorgelegt werden.
Wie meldet man ein Fahrzeug ordnungsgemäß ab?
Für die Fahrzeugabmeldung müssen sowohl der Zulassungsstelle als auch der Versicherungsgesellschaft folgende Informationen
übermittelt/übergeben werden:
- Datum der Fahrzeugübergabe
- Name und Anschrift des Fahrzeugkäufers
- Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
Der Schutzbrief
Gerade für Auslandsreisen mit dem Fahrzeug empfiehlt sich ein so genannter Schutzbrief, über den folgende Leistungen
versichert sind:
- Bergen und Abschleppen nach einer Panne oder einem Unfall
- Übernachtung oder Mietwagen
- Kinderrückholung und Krankenrücktransport
Zusätzlich werden über den Schutzbrief oft Dolmetscherdienste und Hilfe bei der Neubeschaffung von gestohlenen
Fahrzeugpapieren sowie eine Servicehotline über 24 Stunden angeboten.
Die Insassenunfallversicherung
Die Insassenunfallversicherung versichert alle Fahrzeuginsassen beim Betrieb eines Fahrzeugs. Das bedeutet, dass
die mitfahrenden Personen beim Fahren aber auch beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs beziehungsweise beim Ein- und
Aussteigen versichert sind. Diese Versicherung gilt entweder pauschal, für einzelne Plätze im Fahrzeug oder für namentlich
benannte Personen. Die Versicherungsleistungen beziehen sich auf mögliche Invalidität, auf Tagegeld und Krankenhaustagegeld
oder auf den Tod der Insassen.
Eine Insassenunfallversicherung ist nicht zwingend notwendig, den alle bei einem Unfall geschädigten Personen werden
auch über die Haftpflichtversicherung des Verursachers des Unfalls entschädigt. Auch bei Unfällen, die durch schuldhaftes
Verhalten des Fahrers entstehen, leistet die Versicherung Dritten gegenüber Schadenersatz. Nur der Fahrer selbst geht leer
aus. Problematisch wird es, wenn sich die Frage der Schuld nicht klären lässt. Dieses Risiko lässt sich aber
deutlich günstiger durch eine private Unfallversicherung absichern.
Was ist im Schadenfall zu beachten?
Nicht jeder Unfall muss gleich der Polizei gemeldet werden. Bei geringem Sachschaden reicht es aus, wenn mit dem
Unfallbeteiligten die Versicherungsdaten ausgetauscht werden und das Kennzeichen des Fahrzeugs, Name und Adresse
sowie Telefonnummer notiert werden. Sind bei einem Unfall Personen zu Schaden gekommen muss die Polizei hinzugezogen
werden. Jeder Schaden am Fahrzeug ist innerhalb einer Wochenfrist bei der Versicherung zu melden.
Wer trägt Verantwortung für die Klärung der Schuld?
Kann die Frage der Schuld nicht eindeutig geklärt werden, dann ist die Versicherung des Unfallgegners zu informieren und
wenn vorhanden die eigene Verkehrsrechtsschutzversicherung. Grundsätzlich sollte ein Unfallbeteiligter oder Verursacher
niemals die Schuld freiwillig anerkennen und auch nicht Reparaturkosten begleichen, solange die Schuld nicht eindeutig
geklärt wurde.
Wie ist der Ablauf, wenn der Unfallschaden an die Versicherung gemeldet wurde?
Die Versicherung kommt im Allgemeinen für den Schaden auf, wenn sie den Sachverhalt überprüft hat. Jeder Schaden
im Rahmen der Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung, den die Versicherung begleicht, führt automatisch zu einer
Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt im Folgejahr. Die Versicherungsprämie wird steigen. Oft ist es für den
Versicherten preiswerter einen so genannten Bagatellschaden selbst zu tragen, um die Einstufung beim Schadensfreiheitsrabatt
zu behalten. Auf Wunsch des Versicherten rechnen die Versicherer das nach, und selbst wenn die Versicherung den Schaden
schon beglichen hat, kann der Versicherte noch ein halbes Jahr später den Betrag an die Versicherung erstatten.
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