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Baufinanzierung

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Wohnriester in der Baufinanzierung

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Baufinanzierung

Der Wohnriester in der Baufinanzierung bezieht sich auf klassische Hypothekendarlehen, Bausparverträge und auch Kombikredite

Die klassische Riester-Rente erfreut sich für alle, die ihre gesetzliche Rente aufstocken wollen, wachsender Beliebtheit.

Da sich viele Menschen mit Wohneigentum ihre eigene Altersvorsorge schaffen wollen, legt das Eigenheimrentengesetz vom Jahr 2008 fest, dass Riesterförderungen auch für die Finanzierung von Immobilien genutzt werden dürfen. Der Wohnriester ermöglicht Darlehensnehmern, angespartes Vermögen in einem Riestervertrag als Eigenkapital zu verwenden. Alle, die ihre Immobilie nach dem Jahr 2007 gebaut oder angeschafft haben und nachweisen können, dass sie die Immobilie selber nutzen und das Haus oder die Eigentumswohnung in der Bundesrepublik liegt, profitieren von der Riesterförderung. Verbunden damit ist auch, dass der Immobilienbesitzer sein Darlehen bis zum 68. Lebensjahr zurückzahlen muss.

Zu den Fördervoraussetzungen gehört, dass der Darlehensvertrag von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifiziert ist.

Der Wohnriester in der Baufinanzierung bezieht sich auf klassische Hypothekendarlehen, Bausparverträge und auch Kombikredite, aus einem tilgungsfreien Darlehen und einem Bausparvertrag. Mit dem Wohnriester werden Bausparbeiträge und Tilgungsleistungen ebenso staatlich gefördert, wie Einzahlungen in einen herkömmlichen Riestervertrag. Als Grundzulage zahlt der Staat je Sparer 154 Euro und für jedes kindergeldberechtigte Kind 185 Euro im Jahr. Für Kinder, die nach dem Jahr 2008 geboren sind, erhöht sich die staatliche Zulage auf 300 Euro jährlich.

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Wohnriester - Im Alter greift die nachgelagerte Besteuerung

Zu den Prinzipien der Förderung über den Wohnriester gehört wie bei allen anderen Fördervarianten der Riester-Rente auch, die nachgelagerte Besteuerung.

So basiert die Riesterförderung darauf, dass die eingezahlten Beiträge für die Altersvorsorge nicht der Steuer unterliegen. Jedoch müssen die Auszahlungen im Rentenalter voll versteuert werden. Das Kapital, das für Wohneigentum aus einem Altersvorsorgevertrag entnommen wird, muss mit einem fiktiven Zins von zwei Prozent bis zum Eintritt in den Ruhestand verzinst werden und dies auf einem Wohnförderkonto, auch Schattenkonto genannt. Hausbesitzer müssen somit im Rentenalter Steuern auf alle geförderten Beträge zahlen wie Entnahmen aus dem Riestervertrag und Tilgungsleistungen.

Mit dem Einsetzen der Rente bis spätestens zum 85. Lebensjahr wird der rechnerische Betrag auf dem Wohnförderkonto versteuert.

Dabei hat der Geförderte die Wahl zwischen Ratenzahlungen und einer einmaligen Ablösung der Steuerschuld zu Beginn der Rentenzeit. Entscheiden Sie sich für eine Einmalzahlung, profitieren Sie von einer Kürzung der Steuerlast um 30 Prozent. Wer sich für eine Ratenzahlung der Steuerschuld entscheidet und vor der Tilgung verstirbt, kann die noch offene Steuerzahlung an die Erben übertragen. Wer seine Immobilie verkaufen will, obwohl staatliche Förderungen in Anspruch genommen wurden, verhält sich förderschädlich und muss alle auf dem Wohnförderkonto angesammelten Beträge zum Zeitpunkt des Verkaufs voll versteuern.

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