Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört neben der Haftpflichtversicherung mit zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt, und das aus gutem Grund:
Grundsätzlich ist eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit für alle wichtig, die ein Erwerbseinkommen beziehen, insbesondere dann,
wenn sie damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Im Zuge der Rentenreform, die ab dem 1. Januar in Kraft trat, wurde der bisherige
gesetzliche Berufsunfähigkeitsschutz abgeschafft. Betroffen sind diejenigen, die nach dem
1. Januar 1961 geboren sind.
Der gesetzliche Berufsunfähigkeitsschutz ist für alle nach 1961 Geborenen durch die zweigliedrige Erwerbsminderungsrente ersetzt worden.
Diese Gesetzesänderung geschah in der Absicht, die Versicherung gegen Berufsunfähigkeit in die Eigenverantwortung des privaten Verbrauchers zu geben.
Ist der Versicherungsnehmer berufsunfähig, unterscheidet man grundsätzlich zwei Fallkonstellationen, die je nach Vertragsinhalt Wirkung entfalten.
Es gibt die abstrakte Verweisung und ihr Gegenstück, die konkrete Verweisung. Ist die abstrakte Verweisung im Versicherungsvertrag
einvernehmlich festgeschrieben, so hat der Versicherer die Möglichkeit, den Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auf
eine andere Tätigkeit zu verweisen. Der Versicherte ist im Rahmen seiner bisherigen Berufstätigkeit berufsunfähig.
Hat sich die
Versicherungsgesellschaft im Versicherungsvertrag die Möglichkeit der abstrakten Verweisung offen gehalten, so hat sie trotz der
gesundheitlichen Beeinträchtigung und Berufsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit die Möglichkeit, den Versicherten auf eine andere
Tätigkeit zu verweisen.
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Die Arbeitsbedingungen der neuen Tätigkeit müssen allerdings ungefähr gleich gewichtet oder besser sein, und das Einkommen und die Wertschätzung dürfen nicht spürbar unter dem Niveau der letzten Tätigkeit liegen.
Der Versicherungsnehmer muss seiner Qualifikation und seiner Ausbildung sowie seiner Erfahrung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend auch in der Lage sein, die neue Tätigkeit auszuüben. Wann ein Einkommensverlust im Falle einer abstrakten Verweisung für den Versicherungsnehmer tatsächlich spürbar ist und nicht hingenommen werden muss, entscheiden im Streitfalle regelmäßig die Gerichte.
So kann beispielsweise ein Lagerarbeiter darauf verwiesen werden, in Zukunft als Pförtner zu arbeiten.
Ebenso verhält es sich mit einem Lokführer, der in den Innendienst versetzt werden darf.
Die Versicherung darf die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente sogar auch dann verweigern, wenn eine solche Tätigkeit konkret nicht zur Verfügung
steht.
Das Versicherungsunternehmen stellt lediglich abstrakt fest, dass es unter den genannten Voraussetzungen noch einen anderen Beruf gibt, den der
Versicherungsnehmer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ausüben könnte, unabhängig davon, ob es diesen freien Arbeitsplatz tatsächlich gibt.
Anders verhält es sich bei der konkreten Verweisung: Hier hat der Versicherer keine Möglichkeit, den Versicherungsnehmer dazu zu zwingen, eine
Tätigkeit in einem vergleichbaren Beruf aufzunehmen. Grundsätzlich sollte man darauf achten, dass die Versicherungsgesellschaft im
Versicherungsvertrag
auf die abstrakte Verweisung verzichtet.