Ein Festgeldkonto ist eine Kapitalanlage mit dem Zweck, Zinsgewinne zu erzielen.
Dass Einkünfte aus Zinsen zu versteuern sind, ist Ihnen sicher nichts Neues. Bis zum Jahr 2008 unterlagen diese Zinsen der
sogenannten Zinsertragssteuer, die in einer Höhe von 30 Prozent automatisch an das Finanzamt abgeführt wurde. Da aber im Endeffekt
Ihr persönlicher Einkommenssteuersatz auf die Zinsgewinne angewendet werden musste, konnten Sie sich im Wege der Einkommensteuererklärung
zu viel gezahlte Steuern zurückerstatten lassen.
Bei hohen Zinsgewinnen und einem hohen Eingangssteuersatz konnte es auch zu Nachzahlungen
an die Finanzbehörden kommen. Jedem Kapitalanleger steht jedoch ein Sparerfreibetrag zu, den er bereits im Vorfeld durch die Erteilung
eines Freistellungsauftrages an das kontoführende Institut in Anspruch nehmen konnte.
Damit waren Kapitalerträge bis zu einer vorgegebenen Höchstgrenze steuerfrei.
Die Höhe dieser Freibeträge lag bis zum 1. 1. 2007 bei 1.421 Euro für Singles und 2.842 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Ab diesem Datum wurden die Freibeträge gesenkt auf 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Ehepaare. Diese Höchstgrenzen sind auch heute noch wirksam. In diesen Freibeträgen ist eine Werbungskostenpauschale von 51 Euro für Singles und 102 Euro für Ehepaare enthalten. Eingeführt wurde der Sparerfreibetrag, um Kleinanlegern eine steuerfreie Rücklagenbildung zu ermöglichen.
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Am 1. Januar 2009 wurde in Deutschland die Kapitalertragssteuer durch die nun geltende Abgeltungssteuer ersetzt.
Für Sie als Anleger bedeutet das, dass die Steuer für Zinserträge, die Sie mit Ihrem Festgeldkonto erwirtschaften, in Höhe von 25 Prozent zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent und eventuell der Kirchensteuer direkt von Ihrem kontoführenden Institut an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Wenn Sie der Bank, bei der Sie Ihr Festgeldkonto unterhalten, einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt haben, bleiben Ihre Zinserträge bis zu der von Ihnen auf dem Freistellungsauftrag genannten Summe, maximal jedoch bis zur jeweiligen Höchstgrenze, steuerfrei. Seit dem Jahr 2011 müssen Sie bei der Erteilung eines Freistellungsauftrages Ihre Steueridentifikationsnummer angeben.
Damit lassen sich die Kapitalerträge eindeutig den jeweiligen Sparern zuordnen. Durch die Steueridentifikationsnummer ist es den Finanzbehörden leichter möglich festzustellen, ob ein Sparer bei unterschiedlichen Banken mehr als das erlaubte Freistellungsvolumen in Anspruch nimmt.
Freistellungsaufträge gelten in der Regel für maximal fünf Jahre. Wenn Sie bereits vor dem Jahr 2011 einen Freistellungsauftrag erteilt haben, behält dieser seine Wirksamkeit, wenn Sie der Bank erlauben, Ihre Steueridentifikationsnummer über eine Datenbank abzufragen. Erteilen Sie diese Erlaubnis nicht, wird Ihr Freistellungsauftrag wirkungslos und die Bank führt die Steuern in vollem Umfang ab.