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Die GKV basiert auf dem sogenannten Solidarprinzip

Für Sie bedeutet das: Sie zahlen nur den Beitrag, der Ihrem Verdienst entspricht. Das Leistungsniveau der GKV ist für Sie dabei genauso gestaltet wie für den Besserverdienende, die mehr in das System einzahlen. Im Gegensatz zur PKV, in der jeder Beitrag und Tarif individuell berechnet wird, steht die Versicherungsgemeinschaft in der gesetzlichen Gesundheitsvorsorge gegenseitig füreinander ein. Das führt zu finanziellen Vorteilen im Alter. Auch als Rentnerin oder Rentner können Sie sich in der GKV vollwertig versichern, ohne Leistungseinschränkungen befürchten zu müssen.

Es gibt viele Gründe für Sie, sich für die gesetzliche Krankenversicherung zu entscheiden, zum Beispiel Sterbegeld, Haushaltshilfen oder Reha-Maßnahmen. Einige Krankenkassen übernehmen auf Kulanzbasis sogar die Kosten für alternative Heilmethoden. Da das jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sollten Sie einen gesetzliche Krankenversicherungsvergleich vornehmen. Das System der GKV ist über viele Jahre natürlich gewachsen und bietet seinen Versicherten Sicherheit und Klarheit.


Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Viele Krankenkassen bieten Ihnen mehr Leistungen als eigentlich vom Gesetzgeber gefordert, dementsprechend vielfältig ist das Spektrum der jeweiligen GKV. Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen werden Sie bei den Kassen keine Unterschiede feststellen können. Wenn Krankenkassen mehr als vom Gesetz her vorgeschrieben leisten, betrifft das Sonder- und Zusatzleistungen. Beispielsweise legen die Krankenkassen großen Wert auf die Prävention und fördern daher die Vorsorge. Mittlerweile können Sie viele Unterschiede bei den einzelnen Vorsorgeleistungen der Kassen feststellen. Dass sich die gesetzlichen Krankenkassen seit der Gesundheitsreform moderner und zeitgemäßer präsentieren, zeigen die Angebote für Wahltarife, bei denen Sie entweder mit Prämien belohnt werden oder eine Beitragserstattung erhalten.

Zu den Wahltarifen zählen jene mit Selbstbehalt oder Prämienzahlung. Interessant ist hierbei der Hausarzttarif sowie die integrierte Versorgung. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten außerdem die Möglichkeit, bei ärztlichen Behandlungen besondere Therapierichtungen in Anspruch nehmen zu dürfen. Die Homöopathie ist eine derartige Therapiemethode. In einem bestimmten Umfang erbringt Ihre gesetzliche Krankenkasse auch Leistungen, wenn Sie sich im Ausland auf Reisen befinden. Die Leistungen Ihrer Krankenkasse bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU beschränken sich im Allgemeinen auf jene ärztlichen Behandlungsleistungen, die üblicherweise in Ihrem Reiseland erbracht werden.

Als gesetzlich Krankenversicherte können Sie sich auf einen vom Gesetzgeber verbrieften Behandlungsanspruch berufen. Sie haben laut Gesetz Anspruch auf medizinische Versorgung, unberührt von Einkommen und Alter. Zu den grundsätzlichen Leistungsansprüchen, die Ihnen eine gesetzliche Krankenkasse erbringen muss, gehören unter anderem Leistungen zum Vermeiden und Lindern von Krankheiten sowie die Empfängnisverhütung und der Schwangerschaftsabbruch. Gesetzlichen Anspruch haben Sie auch auf Leistungsangebote zur Früherkennung von Krankheiten sowie zur Behandlung von Krankheiten. Sie können sich auf das Erbringen von Leistungen berufen, für den genauen Leistungsumfang gibt es jedoch keine Garantie. Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen erarbeiten die gesetzlichen Krankenkassen einen Leistungskatalog. Hierin sind all jene Leistungen erfasst, die durch Ihre Krankenkasse erbracht wird.

Zu den Leistungen, die gesetzliche Krankenkassen anbieten, weil sie vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind, gehören neben der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung gleichfalls die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Auch die häusliche Krankenpflege, die Behandlung im Krankenhaus sowie die medizinische Rehabilitation zählen dazu. Dieses Leistungsangebot sichert Ihnen als Versicherter eine allgemeine Grundversorgung, deren Niveau im internationalen Vergleich sehr hoch ist. Neben grundlegenden Leistungen dürfen Krankenkassen bestimmte Mehrleistungen erbringen. Einige Kassen übernehmen zum Teil Kosten für die Behandlung durch alternative Heilmethoden oder sie erstatten die Aufwendungen für Heilmittel.


Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für alle Krankenkassen gilt ein einheitlicher Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent des Bruttogehalts, er ist für jede gesetzliche Krankenkasse verbindlich. Die Hälfte davon, also 7,3 %, trägt der Arbeitnehmer. Es sei denn, man ist selbstständig oder freiberuflich und freiwillig gesetzlich krankenversichert.

Versicherungspflichtgrenze in der GKV

Zwar wird der GKV-Beitrag auf Basis des Bruttoeinkommens berechnet und festgesetzt, allerdings nur bis zu einem bestimmten Grenzeinkommen. Dieses Grenzeinkommen wird als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet und liegt 2024 bei 69.300 € pro Jahr. Verdienen Sie also jährlich mehr als 69.300 €, so unterliegt das darüber liegende Einkommen nicht mehr der Beitragspflicht zur GKV.


Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung

Seit 2007 können die Krankenkassen zudem einen Zusatzbeitrag erheben: Jede Krankenkasse wird über den Gesundheitsfonds finanziert und kann zum Ausgleich von finanziellen Engpässen einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag ist seit 2011 nicht mehr an das Einkommen gebunden, liegt 2019 im Schnitt bei 0,9 Prozent und wird allein von Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer getragen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Krankenversicherungen gibt es seit 2004 zudem die Praxisgebühr, die Sie in jedem Quartal beim Arzt bezahlen müssen. Sehhilfen wurden bis auf wenige Ausnahmefälle aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen genommen und für Zahnersatz ein Festzuschuss eingeführt. Auch die meisten rezeptfreien Arzneimittel müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Für Sie als Patientin oder Patienten sind viele Neuerungen im Rahmen der Gesundheitsreformen mit höheren Gesundheitskosten verbunden, die Sie selbst tragen müssen.

Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung: Muss ich zahlen?

Als versichertes Mitglied einer Krankenkasse müssen Sie einen möglichen Zusatzbeitrag nicht einfach akzeptieren: Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, sobald Ihre Kasse durch Zusatzbeiträge teurer wird. Die außerordentliche Kündigung ist bei der Erhebung eines Zusatzbeitrages zum übernächsten Kalendermonat möglich. Natürlich können Sie Ihre Kasse unter Beachtung der Kündigungsfrist auch jederzeit normal kündigen und wechseln – auch in diesem Fall kündigen Sie im aktuellen Monat zum Ende des übernächsten Monats.

Auch im Falle von verminderten Rückerstattungen ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Grundsätzlich ist die Kündigungsfrist bei einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung der Kasse jedoch identisch - Sie müssen nur die 18-monatige Bindungsfrist bei Ihrer Kasse einhalten. Ehe Sie erneut wechseln können, müssen Sie also bereits 1,5 Jahre dort Mitglied sein.


Die Kündigung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Krankenkasse zu teuer oder eventuell unpassend ist, werden Sie sich nach einer günstigen und bedarfsgerechteren Alternative umsehen.

Sie können Ihre Krankenkasse frei wählen. Die Mindestdauer einer normalen Mitgliedschaft beträgt 18 Monate, bei Wahltarifen sind drei Jahre vorgeschrieben. Nach Ablauf dieser Frist können Sie die Krankenkasse wechseln. Freiwillig versicherte Arbeitnehmer sowie Selbstständige und Freiberufler können eine gesetzliche Krankenkasse jederzeit zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Die eigentliche Bindefrist von 18 Monaten muss bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung nicht eingehalten werden.

Bei Erhebung von Zusatzbeiträgen besteht Sonderkündigungsrecht: Während Sie bei normalen Krankenversicherungstarifen unter bestimmten Umständen ein Sonderkündigungsrecht beanspruchen können, entfällt diese Möglichkeit beim Wahltarif. Gemeint ist hier das Recht zur Kündigung, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben sollte. Der Zusatzbeitrag darf allerdings nicht die Folge gesetzlicher Regelungen sein. Sollte Ihre Krankenversicherung von Ihnen neben dem eigentlichen Versicherungsbetrag einen Zusatzbeitrag verlangen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt. Sie müssen der Krankenkasse spätestens zu dem Zeitpunkt gekündigt haben, an dem der Zusatzbeitrag erstmals fällig wird. Dass Sie aufgrund der Erhebung von Zusatzbeiträgen ein gesondertes Kündigungsrecht haben, muss Ihnen die Krankenkasse schriftlich einen Monat vor der eigentlichen Fälligkeit mitteilen.


Der Wechsel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 1996 haben alle in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten die freie Wahl der gesetzlichen Krankenkasse, allerdings ist der Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse in die andere an bestimmte Fristen gebunden.

Eine ordentliche Kündigung ist erst dann möglich, wenn die Mitgliedschaft bei der derzeitigen Krankenkasse seit mindestens 18 Monaten besteht. Wurde bei dieser Krankenkasse ein Zusatztarif, ein sogenannter Wahltarif, abgeschlossen, beträgt der Mindestzeitraum für eine Mitgliedschaft 36 Monate. Erst nach Ablauf der 18 beziehungsweise 36 Monate ist eine ordentliche Kündigung möglich.

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung haben über die ordentliche Kündigung hinaus auch ein Sonderkündigungsrecht, nämlich dann, wenn die gesetzliche Krankenkasse den Beitragssatz erhöht.

Das Sonderkündigungsrecht bedeutet die Möglichkeit einer außerordentlichen, also sofortigen Kündigung im Zeitpunkt der Beitragserhöhung. Ein Sonderkündigungsrecht besteht auch dann, wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt, oder wenn sie bereits einen Zusatzbeitrag einzieht und diesen nun erhöht. Ein Recht zur Sonderkündigung hat ein gesetzlich Versicherter auch im Falle einer Fusion von zwei gesetzlichen Krankenkassen. Auch hier wird die außerordentliche Kündigung im Zeitpunkt des Zusammenschlusses wirksam. Die Frist für eine ordentliche Kündigung sowie das Recht zur Sonderkündigung beträgt jeweils zwei Monate. Im Zeitraum zwischen Ausspruch und Wirksamwerden der Kündigung muss kein Zusatzbeitrag mehr an die Krankenkasse abgeführt werden.

Der Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung – Schritt für Schritt: In einem ersten Schritt wird die Mitgliedschaft bei der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung unter Einhaltung der Frist gekündigt. Aus Beweisgründen erfolgt diese schriftlich per Fax oder per Einschreiben. Die Krankenkasse, gegenüber der die Kündigung ausgesprochen wurde, ist verpflichtet, den Zugang der Kündigung innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen. Diese Kündigungsbestätigung wird zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular an die neue gesetzliche Krankenkasse geschickt.

Die Vorlage der Abmeldebestätigung bei der neuen gesetzlichen Krankenkasse ist zwingend und ohne sie ist auch kein Wechsel möglich. Der Grund: Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise mehrere Anmeldungen bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen verhindern. Darüber hinaus besteht seit dem 1. Januar 2009 die Pflicht, Mitglied in einer Krankenkasse zu sein. Deshalb muss auch der alten gesetzlichen Krankenkasse eine Bestätigung der neuen Krankenkasse mit dem Datum des Beginns der Mitgliedschaft vorgelegt werden, um diesem gesetzlichen Erfordernis gerecht zu werden. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es noch einen letzten Schritt, dann ist der Wechsel von einer in die andere gesetzliche Krankenversicherung vollzogen: Die Mitgliedsbestätigung der neuen Krankenkasse muss dem jeweiligen Arbeitgeber übergeben werden, damit die Beitragszahlungen an die neue Kasse gezahlt werden können.