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Die Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung

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Gesetzliche Krankenversicherung

Die Praxisgebühr gibt es seit 2004

Sie betrifft Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung und wird einmal pro Quartal für den Besuch bei einem Arzt, einem Zahnarzt, einem Psychotherapeuten und im kassenärztlichen Notdienst fällig.

Erhoben wird die Praxisgebühr auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 SGB V (fünftes Buch Sozialgesetzbuch) in seiner Neufassung vom 1. Januar 2005 und dem seit dem 14. November 2003 geltenden Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie dem Änderungsgesetz zum Vertragsarztrecht vom 22. Dezember 2006. Die eigentliche Höhe der Zuzahlung ist in § 61 S. 2 SGB V geregelt und beträgt aktuell 10 Euro pro Quartal. In seiner Entscheidung vom 25. Juni 2009 hat das Bundessozialgericht die Praxisgebühr als nicht verfassungswidrig eingestuft.

Die Einführung der Praxisgebühr war mit einer bestimmten Zielsetzung verbunden.

Insbesondere sollte die Eigenverantwortung der Versicherten hinsichtlich der durch Arztbesuche verursachten Kosten geschult werden. Darüber hinaus bedeutet die Praxisgebühr für die gesetzlichen Krankenkassen finanzielle Entlastung sowie zusätzliche Einnahmen. Praxisgebühr zahlen müssen die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen über 18 Jahre, vorausgesetzt, die in Anspruch genommene Leistung soll über die GKV abgerechnet werden. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 sind auch Beamte zur Zahlung der Praxisgebühr verpflichtet, die allerdings von den Beihilfeleistungen abgezogen wird.

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Keine Regel ohne Ausnahme: Die Praxisgebühr und ihre Ausnahmeregelungen

Die Praxisgebühr entfällt bei allen Formen der gesetzlich geregelten Vorsorgeuntersuchungen, beispielsweise solche während einer Schwangerschaft und zur Krebsfrüherkennung sowie bei einigen Schutzimpfungen.

Dasselbe gilt für die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung, auch dann, wenn bei diesem Besuch gleichzeitig Zahnstein entfernt oder eine Röntgenaufnahme gemacht wird. Übernimmt eine andere Versicherung oder ein anderer Träger der gesetzlichen Sozialversicherung anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungspflicht, muss auch in diesen Fällen keine Praxisgebühr gezahlt werden. Dazu gehören beispielsweise Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei der Behandlung einer Berufskrankheit. Regelmäßig fällt die Praxisgebühr seit dem 1. Juli 2004 nur einmal im Quartal an, und zwar beim ersten Arztbesuch. Alle weiteren Arztbesuche sind gebührenfrei, sofern sie per Überweisung erfolgen und zur selben Behandlungsklasse gehören.

Jeweils eine Behandlungsklasse sind Zahnärzte, Notdienste sowie niedergelassene Ärzte, für die jeweils eine Praxisgebühr anfällt.

Darüber hinaus gibt es Empfänger von sozialen Leistungen, die bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises ebenfalls von der Praxisgebühr befreit sind. Das Sammeln der Quittungen für gezahlte Praxisgebühren lohnt sich wegen der Zuzahlungs- und Belastungsobergrenzen für die Selbstbeteiligung des Versicherten, die zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten dürfen, wobei die Obergrenze bei chronisch Kranken bei einem Prozentpunkt liegt. Weiterhin können die jährlich gezahlten Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden und sich steuermindernd auswirken.

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