Am 29. Mai 1883 verabschiedete der Reichstag das Krankenversicherungsgesetz.
Am 15. Juni 1883 wurde es verkündet und am 1. Dezember 1884 trat es in Kraft. Das Deutsche Kaiserreich führte als erste Nation so weitreichende staatliche soziale Sicherungssysteme ein. Diesem Beispiel folgten 1888 Österreich, 1891 Ungarn und 1911 die Schweiz. Kaiser Wilhelm I. folgte dem Rat des damaligen Reichskanzlers Otto von Bismarck und führte so Gesetze zur finanziellen Absicherung der Arbeiter ein, darunter Versicherungen für Krankheit, Unfall, Alter und Invalidität, um den Stimmenzuwachs der Sozialdemokraten zu bremsen.
Das Krankenversicherungsgesetz gewährte Arbeitern ab dem dritten Tag Krankengeld bis zu einer Dauer von 26 Wochen in Höhe von 60 Prozent des Lohnes.
Zum Versicherungsschutz gehörten unter anderem die Kosten für ärztliche Behandlung, für Arznei- und Hilfsmittel und Sterbegeld. Während der Arbeitnehmer zwei Drittel der Beitragszahlungen bezahlen muss, beteiligte sich der Arbeitgeber zu einem Drittel. Träger der Sozialversicherung wurden die Ortskranken- und Innungskrankenkassen, Gemeinde- und Hilfskrankenkassen sowie Betriebs- und Baukrankenkassen. Am 1. Oktober 1885 trat das Unfallversicherungsgesetz in Kraft, das dem Versicherten bei Betriebsunfällen eine Unfallrente ab der 14. Woche sowie medizinische Heilbehandlung gewährt. Träger wurden die Berufsgenossenschaften.
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In der Zeit der Weimarer Republik wurde die in der Kaiserzeit initiierte Krankenversicherung unangetastet weitergeführt.
Die Nationalsozialisten beschlossen 1936 ein Verbot für Ersatzkassen, weiterhin freiwillig Versicherte aufzunehmen, die stattdessen in Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit überführt wurden. Diese Situation führte gleichzeitig auch zur Gründung der ersten privaten Krankenversicherungsunternehmen. 1939 machte das Handwerker-Versorgungsgesetz die Krankenversicherung zur Pflicht für selbstständige Handwerker. Seit 1941 wurden alle Rentner automatisch in die Krankenversicherung aufgenommen. In der Folgezeit wurden 1958 Ersatzkassen in Westberlin und 1960 auch im Saarland zugelassen. Am 1. Oktober 1972 erlaubte das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte auch die Zulassung landwirtschaftlicher Krankenkassen. Seit 1975 begann der schrittweise verlaufende Prozess der Abfassung des Sozialgesetzbuches. Im Ergebnis wurden die Regelungen über die Krankenversicherung 1988 im SGB V niedergeschrieben.
Im Jahr 1983 wurde auch ein Krankenversicherungsbeitrag für Rentner eingeführt.
Mit der Wiedervereinigung erstreckte sich das Recht der Sozialversicherung auch auf die neuen Bundesländer. Zur Konkurrenzbelebung ist seit dem 1. Januar 1996 auf der Grundlage des Gesundheitsstrukturgesetzes die freie Wahl der gesetzlichen Krankenkasse möglich. Dies betrifft die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Ersatz-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die knappschaftlichen Krankenkasse. 2008 beschloss das Bundeskabinett eine grundsätzliche Revision des Gesundheitswesens. Die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung werden fortan an einen vom Bundesversicherungsamt verwalteten Gesundheitsfonds weitergeleitet.