1. Wer muss sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern?
Seit der Gesundheitsreform im Jahr 2009 besteht für Sie und alle weiteren Personen in Deutschland die Pflicht zur Versicherung in einer Krankenversicherung. Wenn Sie nicht als Pflichtversicherte gelten und dadurch automatisch bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert werden, müssen Sie sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichern oder dies bei einer entsprechenden Privatversicherung tun. Der Personenkreis, der nicht der Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, ist einerseits auf all jene Personen begrenzt, die im Hauptberuf selbstständig beziehungsweise freiberuflich erwerbstätig sind. Weiterhin gilt diese Regelung auch für Beamte und deren fürsorgeberechtigte Angehörige sowie Richter und Zeitsoldaten. Die überwiegende Mehrheit vor allem der Frauen und Kinder ist in Deutschland Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse. Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt ihren Versicherten eine Vielzahl von Leistungen bei Krankheit und Unfall oder bei der Vorsorge. Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehören unter anderem die medizinische Grundvorsorge, Behandlungen im Krankenhaus und die teilweise Übernahme der Kosten für Arzneimittel. Als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld. Die Dauer der Zahlung ist auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Obwohl die Zuzahlungen für Leistungen wie Medikamente, Praxisgebühren oder Krankenhausaufenthalte zugenommen haben und einige Versicherungsleistungen eingeschränkt wurden, wird der Leistungskatalog aufgrund neu entwickelter Behandlungsverfahren ständig erweitert.
2. Welche Leistungen gewährt die gesetzliche Krankenversicherung bei Krankheit im Ausland?
Wenn Sie sich als Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung in das Ausland begeben, können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Leistungen bei einem Krankheitsfall oder bei Unfällen rechnen. Da die Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung dem Territorialprinzip unterliegt, welches im Sozialgesetzbuch ausdrücklich benannt ist, können Sie als gesetzlich Versicherter Leistungen im Allgemeinen nur im Inland geltend machen. Da es eine Reihe von Sonderabkommen mit Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes gibt, ist eine Leistungsinanspruchnahme bei einem begrenzten Aufenthalt (Urlaubsreise) dort gleichfalls möglich. Sie erhalten in diesen und weiteren Ländern, mit denen gesonderte Sozialversicherungsabkommen bestehen, jedoch nur eingeschränkte Leistungen. Konkret heißt das in einem Erkrankungsfall, dass sie nur Anspruch auf die üblichen Leistungen haben, wie diese im Urlaubsland den Landesbewohnern möglich sind. Oftmals behandeln Zahnärzte im Ausland nur gegen sofortige Bezahlung. Sie erhalten dann meist von der Krankenkasse nur einen Teil der Rechnungssumme erstattet.
3. Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung?
Wenn sie mit der Leistungsgewährung ihrer Krankenkasse oder dem Service nicht zufrieden sind, können Sie Ihrer Kasse auch kündigen. Sie müssen dafür lediglich die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten beachten und dann zum übernächsten Monat die Kündigung mitteilen. Wenn Ihre Krankenkasse die Beiträge erhöht, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können dieses bis einen Monat nach Wirksamwerden der Beitragserhöhung ausüben.