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Was ist ein Girokonto?

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Girokontovergleich

Einen Girovertrag abschließen kann man mit Erreichen der Volljährigkeit

Der Name Girokonto hat seine Wurzeln im Italienischen und bedeutet Kreislauf, weshalb ein Girokonto auch als Kontokorrentkonto bezeichnet wird.

Regelmäßig werden über das Girokonto Zahlungen abgewickelt, die zulasten oder auch zugunsten des Kontoinhabers verbucht werden. Als ein Konto in laufender Rechnung hat das Girokonto seine rechtlichen Grundlagen in § 355 HGB (Handelsgesetzbuch). Eine der Voraussetzungen des § 355 HGB ist die Kaufmannseigenschaft einer der beiden Parteien, die durch das Girokonto miteinander in einer Geschäftsbeziehung, dem Girovertrag, stehen.
Das ist auf der einen Seite der Bankkunde und auf der anderen Seite das Kreditinstitut. Kreditinstitute betreiben nach § 1 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe, sodass sie die Kaufmannseigenschaft erfüllen. Einen Girovertrag abschließen kann man mit Erreichen der Volljährigkeit.

Stimmen die Erziehungsberechtigten zu, kann auch für Minderjährige ein Girokonto eingerichtet werden.

Regelmäßig wird ein Guthaben auf dem Girokonto nicht verzinst, anders sieht es bei einer Überziehung des Girokontos aus. Die Verzinsung dieses sogenannten Dispositionskredites, der zumeist bei Abschluss des Girovertrages in Höhe von zwei bis drei Monatsgehältern vereinbart wird, ist jedoch hoch und liegt je nach Kreditinstitut zwischen 7 und 15 Prozent.
Die Kontoführungsgebühren liegen ebenfalls im Ermessen des Kreditinstitutes und sind beispielsweise für Schüler, Auszubildende und Studenten oft kostenfrei.

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Girokonto – das Bankkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Zum 31. Oktober 2009 ist das Recht des Zahlungsverkehrs europaweit vereinheitlicht worden.

Zum 31. Oktober 2009 ist das Recht des Zahlungsverkehrs europaweit vereinheitlicht worden. Dies geschah auf der Grundlage der EU-Zahlungsdiensterichtlinie, deren Inhalte auf deutsches Recht übertragen werden mussten. Das Ergebnis sind die §§ 675c bis 676c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), in denen der Girovertrag und die wichtigsten Zahlungsdienste wie Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen entsprechend der EU-Vorgabe neu formuliert wurden. Neben teilweise geänderten Begrifflichkeiten sowie Haftungs- und Beweisfragen ist eine der Neuerungen die Legitimation im Rahmen des Zahlungsverkehrs.

Diese kann nun ausschließlich nach der Kundenkennung erfolgen, sodass der Name des Überweisungsempfängers oder auch des Lastschriftschuldners nicht mehr berücksichtigt wird.

Die Angaben im Rahmen der Kundenkennung beinhalten die Kontonummer, die Bankleitzahl sowie IBAN (International Bank Account Number) und BIC Bank Identifier Code). Auch die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute wurden ebenfalls entsprechend der Vorgaben in der EU-Zahlungsrichtlinie geändert. Unter anderem sind in den AGB das Recht der Einwendungen, die Möglichkeit einer Stornierung und der gegenseitigen Aufrechnung sowie das Kündigungsrecht geregelt. Eine Kündigung des Girokontos ist für den Bankkunden ohne Einhaltung einer Frist jederzeit möglich. Auch das Kreditinstitut hat wegen Unzumutbarkeit das Recht zur ordentlichen Kündigung des Girokontos unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.

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