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Klauseln in der privaten Haftpflichtversicherung

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Haftpflichtversicherung

Klauseln erweisen sich insbesondere im Leistungsfall als bedeutend, denn sie definieren wichtige Einzelbestimmungen in der Police.

Die private Haftpflichtversicherung gehört zu den Versicherungen, die zwar freiwillig sind, die jedoch jedes Versicherungsdepot ergänzen sollten.

Jeder haftet schließlich für Schäden, die verursacht werden, mit seinem privaten Vermögen und dies lebenslang. Entscheiden Sie sich für diesen wichtigen Versicherungsschutz, kommt es auch auf die Vertragsbedingungen an. Klauseln erweisen sich insbesondere im Leistungsfall als bedeutend, denn sie definieren wichtige Einzelbestimmungen in der Police. Kommt es zu einem Schadensfall, sind es die Klauseln, die dann Einfluss auf den Versicherungsschutz nehmen.

Zu den wichtigen Vertragsbedingungen gehört die Ausfalldeckung.

Schließlich besitzt nicht jeder einen Haftpflichtversicherungsvertrag. Enthält Ihre Police diese Klausel, laufen Sie nicht Gefahr, Opfer eines Schadens zu werden, für den der Verursacher nicht aufkommen kann, weil kein Haftpflichtversicherungsvertrag vorliegt. Die Ausfalldeckung kommt dann für den Schaden auf, wenn der Verursacher mittellos ist und Sie im schlimmsten Fall allein auf dem Schaden sitzen bleiben. Eine weitere wichtige Klausel schließt Schäden mit ein, wenn Sie sich als Versicherungsnehmer Dinge leihen, die dann durch Ihr Verschulden beschädigt werden. Eine dieser besonderen Bedingungen ist die sogenannte Campus-Klausel. Haben Sie sich dafür entschieden, werden Schadenersatzansprüche in Bezug auf Lehrgeräte in Universitäten, Hochschulen und konventionellen Schulen in den Versicherungsschutz einbezogen.

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Klauseln legen Besonderheiten im Vertrag fest

Wollen Sie eine private Haftpflichtversicherung abschließen, muss an erster Stelle bedacht werden, mit welchen Risiken zu rechnen ist.

So unterschiedlich wie die Menschen sind, so unterschiedlich können auch Verträge vereinbart werden. Im Schutz inbegriffen sind neben dem Versicherten auch sein Ehepartner oder der Lebenspartner. Kinder, die noch nicht volljährig sind, fallen ebenfalls unter den Haftpflichtversicherungsschutz. Volljährige Kinder unterliegen dem Schutz, wenn sie sich in einer Erstausbildung befinden. Diese Klausel bezieht sich nicht nur auf eine betriebliche, sondern auch eine schulische Ausbildung.

Während des Zivildienstes, dem Ableisten der freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres fallen auch volljährige Kinder unter den Versicherungsschutz.

Sobald diese Zeiten beendet sind, die heute auch den neu eingeführten Freiwilligendienst einschließen, muss sich das volljährige Kind, sofern bereits eine Ausbildung abgeschlossen wurde, mit einem eigenen Vertrag versichern. Jedoch haben sich Versicherungsgesellschaften darauf eingestellt, dass auch erwachsene Kinder trotz Berufsausbildung oft noch bei den Eltern wohnen und bieten kombinierte Varianten an, die den Schutz der gesamten Familie beinhalten. Versicherungsnehmer, die noch kleine Kinder haben, müssen bedenken, dass sie als Erziehungsberechtigte für Schäden von deliktunfähigen Kindern bis zum zehnten Lebensjahr aufkommen. Enthält Ihr Vertrag nicht die Klausel, dass der Versicherer auch dafür aufkommt, sollte der Schutz entsprechend erweitert werden.

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