Wenn Sie einen Dritten in irgendeiner Weise geschädigt haben, sind Sie dafür verantwortlich und müssen für den Schaden einstehen. Ihre Haftpflichtversicherung übernimmt alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, wenn sie nicht willentlich und aus Vorsatz entstehen.
Ein Personenschaden liegt immer dann vor, wenn Sie der Verursacher für eine Verletzung oder Krankheit sowie für die Invalidität oder gar den Tod einer dritten Person sind. Personenschäden gehören zu den eher seltenen Schäden und gravierende Schäden sind noch seltener. Wenn Sie eine Person anstoßen oder mit Ihrem Fahrrad anfahren, sodass sie fällt, sind Folgen wie Prellungen eher leichter Natur. Kommt es aber zu Arm- oder Beinbrüchen, die auf jeden Fall ärztlich behandelt werden müssen, sieht es schon ernster aus. Die schlimmsten Personenschäden ergeben sich durch Autounfälle, die Sie als Fußgänger oder Fahrradfahrer verursachen.
Zu den in der Haftpflichtversicherung abgedeckten Vermögensschäden zählen sämtliche Kosten, die sich nach einer Personen- oder Sachschädigung als Folgeschädigung ergeben.
Dazu gehören Verdienstausfälle nach einem Personenschaden oder die Kosten für einen Mietwagen des Geschädigten, wenn dessen Auto in die Werkstatt muss. Diese "unechten" Vermögensschäden werden von den "echten" Vermögensschäden unterschieden. Bei Letzteren kommt es durch falsche Beratung zu einem Vermögensverlust, der in keinerlei Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden steht und extra versichert werden muss.
» Jetzt zum kostenlosen Vergleich
Am häufigsten sind Sachbeschädigungen am Eigentum Dritter. Jeder Schaden außerhalb Ihrer Wohnung und an fremdem Eigentum wird von der Haftpflicht gedeckt.
Nicht nur der berühmte Fußball in das Fenster des Nachbarn gehört dazu. Stößt Ihr Kind mit dem Fahrrad aus Versehen an ein Auto, muss die Haftpflichtversicherung für die Ausbesserung der Lackschäden zahlen. Sie könnten aus Versehen auf die heruntergefallene Brille Ihres Arbeitskollegen treten und so beschädigen, dass sie repariert oder ersetzt werden muss. Wenn Sie ein Fenster in einer fremden Wohnung öffnen und der Durchzug ein anderes Fenster so zuschlägt, dass die Scheibe zerbricht, ist das ein Fall für die Haftpflicht.
Haben Sie sich jedoch etwas ausgeliehen, zum Beispiel einen Staubsauger oder ein Laptop und beschädigen Sie diese Gegenstände, solange sie noch in Ihrem Besitz sind, springt die Haftpflichtversicherung nicht ein.
Laufen Sie bei Rot über eine Ampel oder biegen Sie ohne ein Zeichen zu geben mit Ihrem Fahrrad auf einmal links ab, könnten Sie einen Verkehrsunfall verursachen. Die Sachschäden beinhalten dann die Reparatur oder, falls ein Totalschaden entstanden ist, die Verschrottungskosten des alten Fahrzeugs und die Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens. Ist ein LKW in den Unfall verwickelt, so sind dessen Ladung und die Kosten für die Entsorgung dieser Ladung versichert.