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Die Hundesteuer

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Hundeversicherung

Nach dem Bonner Grundgesetz ist die Hundesteuer Sache der Länder und verpflichtet die Gemeinden, Hundesteuer zu erheben

Die Hundesteuer ist eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.

Betroffen sind hiervon nur einige Bundesländer, nämlich Berlin und Hamburg, Bremen,
Baden-Württemberg und das Saarland. Alle übrigen Bundesländer haben die freie Wahl, Hundesteuer zu erheben. Tatsächlich gibt es eine Stadt, die auf die Erhebung einer Hundesteuer gänzlich verzichtet. Es handelt sich um Eschborn in Hessen.
Der Grund: Die Verwaltungskosten wiegen die durch Hundesteuer möglichen Einnahmen nicht auf. Die Einnahmen aus der Hundesteuer fließen stets in den Gemeindehaushalt, denn ihre zweckgebundene Nutzung ist von Rechts wegen nach geltendem Steuerrecht verboten.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, Hundesteuer zu bezahlen.

Neben Ausnahmereglungen sind auch Gewerbetreibende von der Hundesteuer befreit wie im Falle von Hundezüchtern und Hundehändlern. Befreit sind auch dienstlich genutzte Hunde, die bei der Polizei, bei Rettungsdiensten und in Wachunternehmen eingesetzt werden sowie auch Blindenhunde. Je nach Hunderasse wird die Höhe der Hundesteuer von der jeweiligen Gemeinde festgelegt. Ausnahmen von der Einteilung nach Hunderassen sind sogenannte Anlagehunde, die zu den gefährlichen Hunden oder auch Kampfhunden zählen oder nach ihrem Beißverhalten beziehungsweise einem Wesenstest als gefährlich eingestuft werden. Diesbezüglich sind die einzelnen Bundesländer sowie Städte und Gemeinden in der Beurteilung frei.

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Ausnahmeregelungen – Ermäßigung und Befreiung von der Hundesteuer

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, sein Tier zwei Wochen nach einem Umzug oder nach der Anschaffung bei der Gemeinde steuerlich anzumelden.

In den meisten Städten und Gemeinden ist es möglich, das An- und Abmelden online oder schriftlich abzuwickeln. Nach erfolgreicher Anmeldung erhält der Hundehalter einen Steuerbescheid sowie die aktuell gültige Hundesteuermarke. In bestimmten Fällen kann eine Befreiung oder auch eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragt werden. Allerdings ist hier das jeweilige Gemeinderecht maßgeblich, sodass es regionale Unterschiede geben kann. Eine Hundesteuerermäßigung wird beispielsweise für Hunde gewährt, die zur Bewachung eines Gebäudes erforderlich sind oder für jene Hunde, die von Personen gehalten werden, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten.

Eine Hundesteuerermäßigung wird auch gewährt für Hunde, die nachweislich aus dem örtlichen Tierheim übernommen werden.

Ein Antrag auf Hundesteuerbefreiung sollte schriftlich zwei Wochen vor Beginn der gewünschten Befreiung beim zuständigen Steueramt eingereicht werden. Im Falle eines positiven Bescheids ist die Befreiung von der Hundesteuer regelmäßig ein Jahr gültig. Anschließend muss der Antrag neu gestellt werden. Eine Hundesteuerbefreiung wird zumeist für Hunde gewährt, die dem Schutz hilfloser Personen dienen, sowie auch für Hunde, die eine Prüfung als Rettungshund erfolgreich absolviert haben. Auch Gebrauchshunde von Forstbeamten, Berufsjägern, Forst- und Jagdaufsehern sowie für Herden werden auf Antrag von der Hundesteuer befreit.

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