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KFZ Haftpflichtversicherung

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KFZ-Versicherung

Die KFZ Haftpflichtversicherung übernimmt immer nur die Haftung für Schäden, die der Versicherungsnehmer einem Dritten zufügt

Das Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr wird vom Gesetzgeber als gefährlich angesehen.

Eine damit verbundene Gefährdungshaftung hat er daher nicht der Freiwilligkeit der Fahrzeugeigentümer und Fahrzeugführer überlassen. Vielmehr wurde die KFZ Haftpflichtversicherung zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung erhoben. Jeder Kraftfahrzeughalter, der sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, muss über eine KFZ-Haftpflichtversicherung verfügen. Bereits bei der Fahrzeugzulassung muss eine Versicherungsbestätigung vorgelegt werden. Da heute die Zulassungsstellen auf elektronischem Weg mit den Versicherern verbunden sind, werden diese informiert, wenn eine KFZ-Haftpflichtversicherung gekündigt wird und ob danach ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Die KFZ Haftpflichtversicherung übernimmt immer nur die Haftung für Schäden, die der Versicherungsnehmer einem Dritten zufügt. Der Haftpflichtversicherer reguliert dabei alle vom Versicherten mit seinem Fahrzeug verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Die Schäden an der eigenen Person oder dem Fahrzeug bleiben von einer Schadensregulierung ausgenommen.

Entscheidend für ein Einsetzen des Versicherungsschutzes ist nicht, wer der Fahrer des Fahrzeuges war. Maßgeblich für den Versicherer ist, dass es sich um ein versichertes Fahrzeug als Unfallverursacher handelt. Die Beiträge zur KFZ-Haftpflichtversicherung werden von mehreren Faktoren in ihrer Höhe bestimmt. Wenn ein Versicherungsnehmer unfallfrei fährt, wirkt sich jedes Jahr auf eine höhere Schadensfreiheitsklasse und damit auf einen sinkenden Beitrag aus. Auswirkung auf eine Berechnung haben auch Fahrzeugtyp und Regionalklasse.

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Beendigung eines Vertrages durch den Versicherer und den Versicherten

KFZ-Haftpflichtversicherungsverträge werden im Normalfall als Jahresverträge abgeschlossen.

Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr erfolgt stillschweigend, wenn keiner der Vertragspartner ein Kündigungsrecht in Anspruch nimmt. Für eine Vertragsbeendigung gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten und Gründen. Auf dem Weg einer ordentlichen Kündigung seitens des Versicherers oder Versicherungsnehmers kommt es zur Beendigung des Vertragsverhältnisses ebenso wie beim Wegfallen des versicherten Risikos.

Das ist dann der Fall, wenn ein Fahrzeug einen Totalschaden erleidet oder verkauft wird.

Auch die Stilllegung von Fahrzeugen führt nach Überschreiten einer Zeitdauer von 18 Monaten zur Beendigung der bis dahin geltenden Ruheversicherung. Der Versicherer kann dem Kunden außerordentlich dann kündigen, wenn dieser seine Versicherungsprämien nicht vereinbarungsgemäß leistet oder wenn dieser der arglistigen Täuschung überführt wird. Ein Sonderkündigungsrecht hat der Versicherungsnehmer, wenn die Beiträge erhöht werden oder wenn ein Schadensfall auftritt. Im Versicherungsvertragsgesetz ist die Kündigung bei Prämienerhöhung (§ 40 VVG) ausdrücklich geregelt. Der Versicherungsnehmer hat nach Zugang des Schreibens zur Prämienerhöhung eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Bereits gezahlte Beiträge muss der Versicherer bei einer Kündigung erstatten. Kein Kündigungsrecht kann der Versicherungsnehmer wahrnehmen, wenn der Gesetzgeber für die Prämienerhöhung die Verantwortung trägt (beispielsweise Erhöhung der Versicherungssteuer). In Deutschland besteht laut Pflichtversicherungsgesetz trotz Kündigung einer KFZ-Haftpflichtversicherung eine Nachhaftung der Haftpflichtversicherer bis zu einem Monat.

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