Wenn Sie ein Fahrzeug besitzen und dies nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zulassen, brauchen Sie keine KFZ-Steuer zu bezahlen.
Eine KFZ-Steuerpflicht entsteht, sobald Fahrzeuge zum Straßenverkehr zugelassen worden sind. Durch das Aushändigen der Zulassungsbescheinigung und der gesiegelten amtlichen Fahrzeugkennzeichen wird Ihrem Finanzamt, zuständig für die Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer, alles Notwendige mitgeteilt. Mittlerweile wird bei der Zulassung die Angabe einer Kontoverbindung verlangt, damit die KFZ-Steuer entsprechend eingezogen werden kann. Die Kraftfahrzeugsteuer hat allerdings keine Bedeutung auf eine Nutzung von Fahrzeugen. Die Steuerpflicht beginnt mit der Anmeldung und endet mit der Abmeldung.
Die Abmeldung eines Fahrzeuges muss ordnungsgemäß ausgeführt werden.
Sie müssen bei der Abmeldung Kennzeichenschilder und die Zulassungspapiere (bei Ummeldung die Verkaufsanzeige) vorlegen. Die Pflicht zur Bezahlung einer KFZ-Steuer besteht grundsätzlich für mindestens einen Monat. Mit dieser Mindeststeuer erstatten Sie einen bei kurzfristigen An- und Abmeldungen auftretenden erhöhten Verwaltungsaufwand. Bei einer Umschreibung ihres Fahrzeuges innerhalb einer Monatsfrist können Sie auf eine taggenaue Abrechnung zählen. Die Ummeldung aufgrund von Fahrzeugverkauf verhindert in diesem Fall die doppelte Besteuerung. Die KFZ-Steuer wird Ihnen mit einem Steuerbescheid mitgeteilt, die Festsetzung besteht unbefristet. Das Inkraftsetzen bestimmter gesetzlicher Regelungen kann eine Neufestsetzung erforderlich machen. Die KFZ-Steuer wird in der Regel für das jeweilige Steuerjahr im Voraus entrichtet.
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Bis zum Jahr 2009 galt für die Festsetzung der Höhe der KFZ-Steuer vor allem die Motorleistung (Hubraum) der zugelassenen Fahrzeuge als ein Kriterium.
Einfluss nehmen gleichfalls die Motorart und die Schadstoffklasse. Die jeweilige Schadstoffklasse richtet sich nach einem reglementierten Schadstoff- und Kohlendioxidausstoß. Seit Juli 2009 wurde das System der KFZ-Steuer umgestellt, denn ab jetzt zählt für die Festlegung Ihrer KFZ-Steuer der CO2-Ausstoß. Betroffen sind Sie von dieser Regelung allerdings erst, wenn Sie ein Neufahrzeug anmelden. Für Altfahrzeuge bleibt es bei der hubraumabhängigen Steuer. Vorteile bringt das neue Steuersystem vor allem sparsamen Fahrzeugen.
Wenn Sie sich dennoch für ein leistungsstarkes und nicht besonders sparsames Fahrzeug entscheiden, bittet Sie der Staat entsprechend zur Kasse.
Wenn Sie einen Neuwagen zulassen, wird erst einmal ein Sockelbetrag erhoben. Für Fahrzeuge mit Benzinmotor beträgt dieser zwei Euro je angefangene einhundert Kubikzentimeter Hubraum, für Dieselmotoren 9,50 Euro. Zum Sockelbetrag kommt der CO2-abhängige Betrag hinzu. Fahrzeuge, die einen bestimmten Grenzwert (Gramm je Kilometer) nicht überschreiten, kommen ohne Zuschlag davon. Wenn Ihr Fahrzeug den Grenzwert eines CO2-Ausstoßes übersteigt, kostet Sie das je Gramm zusätzliche zwei Euro. Beim Autokauf lohnt es sich, auf den Benzin- beziehungsweise Dieselverbrauch zu achten. Wenn Sie als Fahrzeughalter Steuern nicht bezahlen, wird die Zulassungsstelle vom Finanzamt beauftragt, Ihr Fahrzeug stillzulegen.