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KFZ-Versicherung Ratgeber

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KFZ-Versicherung

Fragen und Antworten zur KFZ Versicherung

1. Welche Schäden werden durch die Kfz-Versicherung abgedeckt?

Jeder Fahrzeughalter kann in die Situation kommen, im öffentlichen Straßenverkehr andere Personen oder deren Besitz durch die Nutzung seines Kraftfahrzeugs zu schädigen. Der Verursacher des Unfalls muss dem Unfallgegner sämtliche Kosten bezahlen, die direkt oder indirekt durch den Unfall anfallen. Aus diesem Grund ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Auch die Mindestversicherungssummen sind gesetzlich geregelt. Nach § 4 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) betragen sie für Personenschäden 7,5 Millionen Euro (2,5 Millionen Euro pro Person), für Sachschäden 1 Million Euro und für Vermögensschäden 50.000 Euro (Stand 2011). Doch aufgepasst: Es kann Ihnen vielleicht passieren, dass Sie einen sehr schweren Unfall mit etlichen Verletzten und hohen Sachschäden (LKWs und ihre Ladung) verursachen. In diesem Fall reicht die gesetzliche Mindestversicherungssumme nicht aus, um den Schaden abzudecken. Sie müssten die Differenz zu den tatsächlichen Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Die meisten Versicherungen bieten Ihren Kunden deshalb deutlich höhere Versicherungssummen oder sogar eine unbegrenzte Schadensregulierung an. Da die Prämien nur wenig höher sind, sollten Sie eine dieser erweiterten Versicherungen abschließen.

Kommt es durch einen Unfall zu Personenschäden, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schmerzensgeldforderungen und den Verdienstausfall des Unfallopfers. Bei schweren Verletzungen, die zu Behinderungen und Arbeitsunfähigkeit führen, zahlt sie auch die Kosten für den Umbau einer Wohnung und gegebenenfalls eine lebenslange Rente. Ihre Mitfahrer sind ebenfalls in der Kfz-Versicherung eingeschlossen, sodass Sie normalerweise keine zusätzliche Personeninsassen-Versicherung abschließen müssen.

Zu den Sachschäden zählen alle Reparaturkosten der beschädigten KFZ. Je nach Fall zahlt die Haftpflichtversicherung einen Ausgleich für die Wertminderung beziehungsweise den Restwert des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Solange das KFZ des Geschädigten in einer Werkstatt ist, hat er Anspruch auf einen Mietwagen. Das gemietete Auto muss jedoch angemessen sein. Versichert sind außerdem alle Gegenstände im Fahrzeugraum. Kameras, Laptops, Brillen und alle anderen Sachgüter sind genauso versichert wie Fahrräder oder andere Transportgüter, die außen am Fahrzeug befestigt sind. Bergungs- und Abschleppkosten der geschädigten Fahrzeuge einschließlich ihrer Ladung gehören ebenfalls zu den Versicherungsleistungen.

Kfz-Haftpflichtversicherungen müssen nur selten Vermögensschäden tragen. Daher ist die Versicherungssumme im Vergleich mit den Personen- oder Sachschäden relativ gering. Ein direkter Vermögensschaden entsteht, wenn es durch die Schuld des Verkehrsteilnehmers zu Vermögensverlusten bei einem Dritten kommt. Dies können zum Beispiel durch einen Unfall verpasste Termine oder Flüge sein. Zu den indirekten Vermögensschäden gehören alle geldwerten Nachteile, die als Folge eines Unfalls entstehen. Sie sind über die Sachversicherung abgedeckt.

2. Übernimmt die KFZ-Haftpflichtversicherung Schäden, die durch Fahrlässigkeit verursacht wurden?

Kommt es durch einfache Fahrlässigkeit wie falscher Einschätzung einer Verkehrssituation oder Unachtsamkeit zu einem Unfall, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung. Grobe Fahrlässigkeit ist nicht versichert, kann aber zusätzlich auf Antrag mitversichert werden. Als grob fahrlässig gelten alle Handlungen, bei denen die Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße außer Acht gelassen wird. Dazu zählen Telefonieren am Steuer, Bücken nach Gegenständen im Fahrzeug oder das Einstellen des Navigationssystems während der Fahrt. Mängel des Fahrzeugs selbst, wie abgefahrene Reifen oder defekte Stoßdämpfer, werden auch als grob fahrlässig gewertet. Schäden durch Unfälle unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sind vorsätzlich grob fahrlässig und werden von keiner Versicherung bezahlt.

3. Welche Schäden werden über die Teilkaskoversicherung abgedeckt?

Die Teilkaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung. Mit ihr können Schäden abgedeckt werden, die am eigenen KFZ entstehen. In den Versicherungsverträgen werden die Schäden, die von der Versicherungsgesellschaft abgesichert werden, genau aufgeführt. Sie unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer. In der Regel sind Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Glasbruch, Brand, Kurzschlüsse, umweltbedingte Schäden (zum Beispiel durch Hagel), Wildschäden und Explosionen versichert. Die Höhe der Prämien richtet sich nicht nach der Schadensfreiheitsklasse, sondern nach der Region, der jährlichen Kilometerleistung, dem Fahrzeugtyp und dem Alter des Fahrers. Daher kommt es in einem Schadensfall nicht zu einer Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse. Durch Klauseln über eine Selbstbeteiligung bei Bagatellschäden kann die Prämienzahlung gesenkt werden.

4. Welche Leistungen sind in der Vollkaskoversicherung enthalten?

Der (freiwillige) Abschluss einer Vollkaskoversicherung bietet den besten Rundumschutz für den Fahrzeughalter. In ihr sind sämtliche Schäden mitversichert, die bereits in der Teilkaskoversicherung enthalten sind. Zusätzlich werden Vandalismusschäden wie mutwillig abgerissene Antennen oder Spiegel versichert. Die wichtigste darüber hinaus gehende Leistung der Vollkaskoversicherung ist die Übernahme von Unfallschäden am eigenen Fahrzeug. In der gesetzlichen Haftpflichtversicherung sind nur die Ansprüche des Geschädigten bei einem Unfall abgesichert. Die Kfz-Haftpflicht ist aber in anderen europäischen Ländern teilweise deutlich niedriger als in Deutschland. Sind Sie der Geschädigte und hat Ihr Unfallgegner keine oder eine nur unzureichende Versicherung, springt Ihre Vollkaskoversicherung ein und begleicht die Kosten. Sie übernimmt auch alle Schäden an Ihrem Fahrzeug, wenn Sie selbst der Verursacher des Unfalls sind. Die Höhe der Versicherungsprämien richtet sich wie in der Teilkasko hauptsächlich nach dem Zulassungsort des Fahrzeugs, dem Fahrzeugtyp, dem Alter des Versicherten und den jährlich gefahrenen Kilometern. Durch eine Selbstbeteiligung wird die Höhe der Prämien deutlich gesenkt.

5. Wann ist der Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft möglich?

Ein Wechsel der Kfz-Versicherung ist immer am Ende des Jahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und muss schriftlich erfolgen. Wenn Sie bis Ende November nicht gekündigt haben, wird die alte Versicherung für ein Jahr verlängert. Nach dem Abmelden oder dem Verkauf Ihres Fahrzeugs können Sie die Versicherung sofort kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie, wenn die Versicherung ihre Prämien erhöht, die Regionalklasse oder ihre Versicherungsbedingungen ändert. Die Kündigung ist in solchen Fällen fristlos möglich. Nach einem Schadensfall können Sie die Versicherung innerhalb eines Monats kündigen.

6. In welche Schadensfreiheitsklasse werden Fahranfänger eingestuft?

Da das Unfallrisiko bei Fahranfängern am größten ist, werden Sie von den Kfz-Versicherungen in die niedrigste Schadenfreiheitsklasse 0 eingestuft. In dieser Klasse müssen 240 Prozent des Prämiensatzes gezahlt werden. Mit jedem Jahr, in dem unfallfrei gefahren wird, erhöht sich die Schadenfreiheitsklasse und die Prämien werden niedriger. Wenn Sie Ihren Führerschein bereits 3 Jahre besitzen, erfolgt eine Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse 0,5 oder 1. Für Fahranfänger kann sich die Anmeldung eines KFZ als Zweitwagen der Eltern lohnen, da sie damit sofort in die Schadenfreiheitsklasse 0,5 übernommen werden. Außerdem können sie SF-Rabatte von den Eltern übernehmen, die dafür aber ihrerseits auf eine bessere Einstufung verzichten müssen. Obwohl diese Sonderregelungen am Anfang günstiger sind, können sie später nachteilig sein. Sobald der erste eigene Wagen angemeldet wird, erfolgt wieder die Grundeinstufung als Fahranfänger.



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