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Schadensfall in der KFZ Versicherung

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KFZ-Versicherung

Übersteigt ein Schaden bei Diebstahl, Brand oder Wildschaden eine Schadenssumme von 250 Euro, müssen Sie dies bei der Polizei zur Anzeige bringen

Nach einem Schadensfall in der KFZ Versicherung unterliegen Sie als Versicherter besonderen Pflichten, die sich in der Anzeige-, der Aufklärungs- und der Schadenminderungspflicht äußern.

Die Anzeigepflicht verlangt von Ihnen, dass Sie jedes Schadenereignis, welches einen Leistungsfall für Ihre Versicherungsgesellschaft nach sich zieht, dieser innerhalb von sieben Tagen melden müssen. Die Aufklärungspflicht verlangt von Ihnen als Versicherungsnehmer, dass Sie bei der Klärung von Fragen zu den Umständen des Unfallherganges wahrheitsgemäß und vollständig mitwirken müssen. Einen Unfallort dürfen Sie erst verlassen, wenn alle notwendigen Feststellungen getroffen wurden. Dem Versicherer sind eventuelle Ermittlungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft bekannt zu geben.

Die Schadenminderungspflicht verlangt von Ihnen bei Eintritt des Schadenereignisses in der KFZ Versicherung, dass Sie für eine Schadensminderung und weitere Unfallabwendung (Unfallstelle sichern) sorgen.

Werden gegen Sie als Unfallbeteiligter bestimmte Ansprüche (gerichtlich oder außergerichtlich) geltend gemacht, melden Sie diese umgehend innerhalb einer Woche Ihrem Versicherer. Wenn Sie eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben und das Fahrzeug entwendet wird, informieren Sie die Versicherungsgesellschaft schriftlich. Übersteigt ein Schaden bei Diebstahl, Brand oder Wildschaden eine Schadenssumme von 250 Euro, müssen Sie dies bei der Polizei zur Anzeige bringen. In der KFZ-Haftpflichtversicherung kann Sie ein Versicherer bei Pflichtverletzungen in Regress nehmen. Eine Leistungsfreiheit beziehungsweise Leistungskürzung kann dieser in Höhe von maximal 5.000 Euro vornehmen.

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Schadenmeldung mit Unfallprotokoll als Beweis

Wenn es zu einem Autounfall gekommen ist, müssen Sie zuerst die Unfallstelle absichern. Leisten Sie bei einem Unfall mit Verletzten Erste Hilfe und rufen Sie in einem solchen Fall die Polizei- und/oder die Rettungskräfte.

Sie müssen diese Einsatzorganisationen in jedem Fall bei Verletzten, hohem Sachschaden, Einigungsproblemen und bei Unfallflucht an die Unfallstelle rufen. Lediglich sogenannte Bagatellschäden bedürfen keiner polizeilichen Unfallaufnahme. Ihr Versicherer reguliert diese kleinen Schäden auf der Grundlage Ihrer Angaben (eigene Beweise sichern) sowie derer eines eventuell Geschädigten.

Ihr Versicherer verfügt für derartige Fälle über besondere vorgedruckte Unfallprotokolle, welche nach der Erstellung beide beteiligten Parteien unterschreiben können.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, bitten Sie die Polizei zur Aufnahme des Unfallgeschehens. Selbst wenn der Unfallgegner von Ihnen ein Schuldanerkenntnis verlangt, geben Sie dies nicht ohne Abstimmung mit Ihrem Versicherer ab. Von der gegnerischen Unfallpartei können Sie dieses zu Ihrem Vorteil verlangen. Nach dem Schadensfall informieren Sie umgehend Ihren Fahrzeugversicherer und die Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners beziehungsweise Unfallverursachers. Sind Sie der Schadensverursacher, bedeutet jede Regulierung durch den Versicherer, dass im nächsten Beitragsjahr die Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse erfolgt. Sie können prüfen, ob es sinnvoll ist, den Schaden selbst zu übernehmen und dadurch einer Rückstufung zu entgehen. Ohne Schadensmeldung gelangen Sie zudem in eine günstigere Schadensfreiheitsklasse.

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