Generell ist es so, dass Sie Ihre Kfz-Versicherung zum Ende eines jeden Jahres kündigen können. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens am 30. November vorliegen.
Neben diesem gewöhnlichen Kündigungsrecht haben Sie unter verschiedenen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, ein Sonderkündigungsrecht wahrzunehmen. Eine außerordentliche Kündigung können Sie zum Beispiel immer dann vornehmen, wenn die Versicherungsgesellschaft angekündigt hat, den Beitrag zu erhöhen. Zwar werden solche Beitragserhöhungen meist zum Jahresende hin angekündigt, sodass Sie ohnehin noch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung hätten, aber dennoch handelt es sich um ein Sonderkündigungsrecht, durch das die mögliche Kündigungsfrist auch noch über den 30. November hinaus gehen kann.
Sie müssen nur darauf achten, dass Sie nach der Bekanntgabe der Beitragserhöhung maximal einen Monat Zeit haben, um von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Ob auch ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn sich der Beitrag durch die Einstufung Ihres Fahrzeuges in eine andere Regionalklasse erhöht, kommt darauf an, wer diese Änderung der Regionalklasse "verursacht" hat. Sind Sie beispielsweise umgezogen und ändert sich dadurch auch die Regionalklasse, haben Sie kein Sonderkündigungsrecht. Wird ihr Fahrzeug jedoch beispielsweise aufgrund einer höheren Quote an Schadensmeldungen in eine andere Regionalklasse eingestuft, so dürfen Sie in diesem Fall von Ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.
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Neben der Sonderkündigung der Kfz-Versicherung nach einer Beitragserhöhung gibt es noch andere Gründe, wann eine außerordentliche Kündigung vorgenommen werden kann.
Ein weiterer Grund ist ein Schadensfall, den Ihre Versicherung für Sie reguliert hat. Nach Abschluss und Regulierung dieses Schadens haben Sie noch einen Monat lang die Möglichkeit, von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, und zwar selbst dann, wenn der Schadensfall zu Ihrer vollen Zufriedenheit abgewickelt wurde. Meist wird nach einem Schadensfall deshalb vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, weil nach dem Versicherungsschaden die Einstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse erfolgen würde. Auch wenn Sie einen Fahrzeugwechsel vorgenommen haben, können Sie ein Sonderkündigungsrecht nutzen. Da Sie mit dem neuen Fahrzeug nicht zwangsläufig bei Ihrem bisherigen Versicherer bleiben müssen, gibt es beim Fahrzeugwechsel im Prinzip nie Probleme mit der sofortigen Kündigung der Kfz-Versicherung.
Das Gleiche gilt auch dann, wenn Ihr Fahrzeug stillgelegt wurde, Sie also gar kein Fahrzeug mehr nutzen.
Auch bei der so genannten verdeckten Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Eine solche verdeckte Erhöhung des Beitrages ist zum Beispiel dann vorhanden, wenn der bisherige Beitrag nur deshalb nicht erhöht ist, weil Sie in eine bessere Schadensfreiheitsklasse eingestuft werden. Wurde das Fahrzeug jedoch gleichzeitig in eine neue und ungünstigere Regional- oder Typklasse eingestuft, ist das ein Grund für eine Sonderkündigung.