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Das Verschenken und das Vererben einer Lebensversicherung

Verschenken und Vererben

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Schätzungen gehen davon aus, dass im Zeitraum von 2001 bis 2010 etwa 2 Billionen Euro vererbt wurden. Beteiligte Begünstigte waren mehr als 40 Prozent der deutschen Haushalte. Die Höhe der durchschnittlichen Erbschaft stieg von 170.000 Euro (2001) auf etwa 300.000 Euro im Jahr 2010. Die demografische Entwicklung sorgt dafür, dass sowohl die Erblasser als auch die Erben immer älter werden. Erben sind in der überwiegenden Mehrheit zwischen 50 und 60 Jahre alt. Den weitaus größten Anteil am vererbten Vermögen erhalten Erben, die über 60 Jahre alt sind. Das reformierte Erbrecht von 2009 hat zum 1. Januar 2010 eine Reihe von Änderungen gebracht, mit denen sich in Zukunft Erben befassen müssen.

Seitdem müssen nicht nur Erben von Immobilien oder Unternehmen mehr Steuern bezahlen, auch bei Lebensversicherungen ändert sich eine Bemessungsgrundlage. Nun wird der aktuelle Rückkaufswert als Grundlage der Ermittlung für die Schenkungsteuer hinzugezogen. Nach der alten Regelung galt dies nur für zwei Drittel der anrechnungsfähigen Versicherungsbeiträge. Positiv wirkende Änderungen hat der Gesetzgeber mit einer Erhöhung der Freibeträge vorgenommen. Dies betrifft den engeren und entfernteren Familien- und Verwandtenkreis. Auch eingetragene Lebenspartner finden seitdem Berücksichtigung. Freibeträge sind eine Lösung. Andere Möglichkeiten zum Geldsparen ergeben sich aus der Vertragsgestaltung. Auch Schenkungen zu Lebzeiten sind sinnvoll.


Geld sparen durch sinnvolle Vertragsgestaltung und frühes Schenken

Frühe Schenkungen zu Lebzeiten sind durch das Erbrecht ab dem Jahr 2010 für die Erblasser attraktiver. Vom Gesetzgeber wird seitdem das sogenannte Abschmelzungsmodell beim Pflichtleistungsergänzungsanspruch zur Anwendung gebracht, um Erblassern größeren Freiraum für Schenkungen zu Lebzeiten zu gewähren. Wenn eine Schenkung zehn Jahre und länger zurückliegt, wird sie nicht mehr bei der Ermittlung des Pflichtteils berücksichtigt. Die alte Regelung wurde dahin gehend verändert, dass Schenkungen in einem Zeitraum von bis zu 9,5 Jahren flexibel angerechnet werden. Bis 2010 wurden Schenkungen in dieser Zeit voll zur Festsetzung des Pflichtteils herangezogen. Jetzt gilt beispielsweise für die Schenkung ein halbes Jahr vor dem Tod eines Erblassers eine Grenze von 90 Prozent. Liegt die Schenkung genau 9,5 Jahre zurück, werden 10 Prozent angerechnet. Ein Pflichtteil wird in jedem Fall aus Nachlass und Schenkung ermittelt. Frühes Schenken führt zur Verringerung eines Pflichtteils.

Freibeträge können im Rahmen des Erbrechts optimaler ausgenutzt werden. Eine interessante Variante Geld zu sparen, bietet die optimale Gestaltung von Lebensversicherungsverträgen. Wenn die Ehepartner eine Befreiung von der Erbschaftssteuer erreichen wollen, kann eine Über-Kreuz-Police eine gute Lösung sein. Jeder Partner schließt auf das Leben des anderen eine Lebensversicherung ab. Tritt der Versicherungsfall ein, wird eine Auszahlung nicht zur Erbschaft gerechnet. Damit entfällt auch die Forderung nach einer Erbschaftssteuer.