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Abgeleitete Zulagenberechtigung

Die Berechnung der Zulagen erfolgt bei nicht zum geförderten Personenkreis gehörenden Ehegatten nicht über die eigen Einkünfte, da diese fehlen oder nicht rentenversicherungspflichtig sind. Er wird von den Einkünften des Ehepartners abgeleitet.

Maßgeblich ist in diesem Fall ausschließlich, zu wie viel Prozent der aufgrund seines eigenen Einkommens zum geförderten Personenkreis gehörenden Ehepartners seinen Mindesteigenbeitrag erbracht hat. Aus diesem Grund muss der nicht zum geförderten Personenkreis gehörende Ehegatte selbst keinen Eigenbeitrag erbringen. Sein Zulagenanspruch wird bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrages des Ehepartners berücksichtigt, sofern zwei eigenständige Riesterverträge bestehen.
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