Versicherungsvergleich Tarifcheck24
Startseite Versicherungen Finanzen Über Tarifcheck24 webmiles sammeln
Impressum      Kontakt
 
 
Versicherungen
Finanzen
Wissen
Spezial: Private Krankenversicherung Spezial: Riester Rente Artikel Versicherungsglossar Versicherungslexikon
Über Tarifcheck24
Newsletter
Ihre E-Mail-Adresse:
Jetzt anmelden!
Mehr Infos
Lexikon

Versicherungslexikon

Auswahl: A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
Abweichende Vereinbarung von der Gebührenordnung

Nach der Gebührenordnung für Ärzte kann eine davon abweichende Vereinbarung (Abdingung) hinsichtlich der Höhe der Vergütung getroffen werden; eine Abdingung hinsichtlich der Gebührenordnung als Ganzes ist jedoch nicht möglich. Eine solche Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Zahlungspflichtigen bedarf der Schriftform und ist vor Beginn der Behandlung zu treffen. Die Abdingungserklärung muss die beiderseits vereinbarte Vergütungshöhe, d.h. einen höheren als den in der Gebührenordnung vorgesehenen Höchstsatz (Steigerungssatz bzw. Multiplikator) sowie die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch die Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Darüber hinaus darf sie keine weiteren Erklärungen enthalten. Der Arzt muss dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung aushändigen.

Rechtlich nicht zulässige Vereinbarungen sind Pauschalhonorare für bestimmte ärztliche Leistungen (z.B. Operationen), die Vereinbarung über den 7fachen Satz der GOÄ bzw. GOZ hinaus sowie beim Vorliegen eines Notfalles, in dem der Patient in der Wahl des Behandlers nicht frei ist. Pauschale, formalisierte Honorarvereinbarungen ohne Bezug zum Einzelfall wurden vom BGH für nicht rechtswirksam erklärt.
Einzelne Tarife sehen keine Leistungsbegrenzung auf die Höchstsätze der Gebührenordnung vor. Eine Erstattung gesondert vereinbarter Honorarsätze ist also bei diesen Gesellschaften prinzipiell möglich. Allerdings kommen hierbei weitere Aspekte wie die Kostenminderungspflicht des Versicherungsnehmers ins Spiel, so dass vor Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung eine Erstattungszusage beim Versicherer eingeholt werden sollte.
Service
Sie haben Fragen oder brauchen Hilfe?

Rufen Sie uns an:
(0700) 22 55 82 24*
Experten Suche
Gerhard Elsaesser

Anzeige
DKB-Cash: Jetzt Girokonto mit Bestnote eröffnen DKB-Cash:
Jetzt Girokonto
mit Bestnote
eröffnen
Offizieller webmiles Systempartner Offizieller
webmiles
Systempartner