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Ärztliches Zeugnis zum Erlass der Wartezeiten

Es können, falls der Tarif dies vorsieht, die allgemeine und die besondere Wartezeit erlassen werden, wenn innerhalb einer vom Versicherer bestimmten Frist (z.B. 14 Tage) ein ärztliches Zeugnis (Attest) über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person eingereicht wird. Der Versicherer stellt meist ein entsprechendes Formular als Vordruck zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Versicherung als mit Wartezeiten beantragt. Die Kosten des Attests gehen in der Regel zu Lasten des Antragstellers. Anmerkung: Die Bindefrist des Antragstellers endet sechs Wochen nach Zugang Attests beim Versicherer.
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