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Alkoholklausel in der Tagegeldversicherung

Es besteht keine Leistungspflicht für Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung (Trunkenheit) zurückzuführen sind. Die Krankheit oder Unfallfolge muss ursächlich auf die Alkoholbedingte Bewusstseinsstörung, d.h. die (auch nur teilweise) gestörte Wahrnehmung und/oder bewusste Steuerung des Handelns der Person zurückzuführen sein.
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Daniel Dördelmann

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