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Anrechnungszeiten

Sind Zeiten, in denen der Versicherte aus persönlichen Gründen an der Beitragszahlung verhindert war, die aber dennoch für die Wartezeit und bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die wichtigsten Anrechnungszeittatbestände sind Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Schul- und Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Zeiten der Schul- und Berufsausbildung werden bei einem Rentenbeginn ab 2001 mit höchstens drei Jahren berücksichtigt. Wer mehr als drei Jahre hat, kann für die nicht anrechenbaren Zeiten freiwillige Beiträge nachzahlen. Zur Schulausbildung gehört auch der Besuch einer Fach- oder Hochschule. Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit können sowohl Anrechnungszeiten als auch Beitragszeiten sein, je nachdem in welchen Jahren sie liegen.
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