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Versicherungslexikon |
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Auslandsaufenthalte - Leistungen Krankenzusatzversicherung
Der Tarif kann Leistungen für eine Heilbehandlung GKV-Versicherter bei kurzfristigen Reisen im europäischen und außereuropäischen Ausland vorsehen. Zu den Erstattungsleistungen gehören meist die ärztliche Behandlung, Arznei-, Heil- und Verbandmittel, Röntgendiagnostik, die Kosten eines stationären Krankenhausaufenthaltes, die Krankentransportkosten dorthin sowie die Kosten einer schmerzstillenden Zahnbehandlung, der Zahnfüllung in einfacher Ausführung und Reparaturen von Zahnersatz. Darüber hinaus sind vielfach der Auslandsrücktransport bzw. im Todesfall die Kosten einer Überführung oder Bestattung im Ausland mitversichert.
Die Tarifleistung beträgt in der Regel 100% nach Anrechnung etwaiger Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; Leistungen der GKV oder eines anderen öffentlichen Kostenträgers sind meist vorab in Anspruch zu nehmen. Einzelne Versicherer verzichten für den Auslandsversicherungsschutz auf die Einhaltung von Wartezeiten und/oder leisten auch bei Vorerkrankungen, bei denen während der Auslandsreise eine unvorhergesehene, akute Verschlechterung eintritt. Die Leistungspflicht endet auch für schwebende Versicherungsfälle jeweils mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes, spätestens nach Ablauf der vereinbarten Höchstdauer bzw. Ablauf des Vertrages; bei Transportunfähigkeit erfolgt meist eine zeitlich begrenzte Verlängerung der Leistungspflicht.
Soweit tariflich Leistungen für einen Krankenrücktransport und darüber hinaus ggf. auch für die Überführung bzw. Bestattung vorgesehen sind, gilt folgendes:
Bei einem medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Krankenrücktransport aus dem Ausland an den Ort des ständigen Wohnsitzes werden die Mehrkosten erstattet, die über die Kosten einer planmäßigen Rückreise hinaus entstehen. Medizinisch notwendig bedeutet hier, dass bei der Erkrankung im Ausland oder nach einem Unfall dort die medizinisch notwendige Versorgung nicht sichergestellt daher eine Gesundheitsschädigung des Versicherten zu befürchten ist. Im Todesfall des Versicherten während eines Auslandsaufenthaltes werden innerhalb tariflicher Höchstsätze alternativ die Überführungskosten an den Heimatort oder die Bestattungskosten am ausländischen Sterbeort bezahlt; diese Kosten sind meist auf EUR 5.112,92 im europäischen und EUR 10.225,84 im außereuropäischen Ausland begrenzt.
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