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Beginn des Versicherungsschutzes in der PKV

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere nicht vor Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung des Versicherers und nicht vor Ablauf von Wartezeiten (allgemeine bzw. besondere Wartezeiten).

Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes liegen, wird nicht geleistet. Bei einem nach Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. nach Übersendung der Police an den Versicherungsnehmer) eingetretenen Versicherungsfall sind die Aufwendungen von der Erstattung ausgeschlossen, die in die Zeit vor dem (im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn) oder in die Wartezeiten fallen - maßgeblich hierfür ist nicht das Rechnungs- sondern das Behandlungsdatum des Versicherten. Einige Versicherer räumen ihren Versicherten einen (begrenzten) Leistungsanspruch für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes nach ein.
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