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Versicherungslexikon |
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Beitragszuschlag in der PKV
Auf die Tarifprämie in der substitutiven Krankenheitskosten-Vollversicherung sind per Gesetz 10% Beitragszuschlag zu erheben. Betroffen sind Personen, die Beiträge für Erwachsene, d.h. mit Alterungsrückstellung, zahlen, spätestens ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres bis zum Kalenderjahr der Vollendung des 60. Lebensjahres. Der gesetzliche Zuschlag ist gleichfalls arbeitgeberzuschussfähig.
Betroffene Tarife:
Krankheitskostenvollversicherung (sofern mind. Regelleistung versichert ist, inkl. Beihilfe)
ambulante Tarife
stationäre Tarife (Regel- und Wahlleistungen)
Zahntarife (inkl. Zahnergänzungstarife für Vollversicherung)
Kurkostentarife
Beihilfeergänzungstarife
Nicht betroffene Tarife:
Befristete Tarife
Beamtenanwärtertarife
Ausbildungstarife
Anwartschaftsversicherung
Auslandsreisekranken
Kurzstufen in Beihilfetarifen, die mit Vollend. des 65. LJ enden
Beitragsentlastungs-/Vorsorgetarife
Krankenhaustagegeld
Krankentagegeld
Kurtagegelder
Pflegepflichtversicherung
Pflegezusatzversicherung
Ruheversicherung
Zusatzversicherungen zur GKV (generell)
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