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Berufsunfähigkeit, Tagegeldversicherung

die Tagegeldversicherung endet mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, d.h. mit einer dauerhaft über 50%igen Erwerbsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf; bei Arbeitsunfähigkeit in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall endet das Versicherungsverhältnis nach Ablauf der tariflichen Leistungspflicht, spätestens jedoch drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Nachhaftungszeit).
Zwischenzeitlich hat der BGH entschieden, dass weder der Eintritt von Berufsunfähigkeit noch der Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit die Krankentagegeldversicherung beenden. Bei einer erneuten Aufnahme einer Berufstätigkeit wäre der Versicherte wieder auf den Schutz der Krankentagegeldversicherung angewiesen, die er dann aber, wenn überhaupt, nur zu alters- und risikobedingt höheren Prämien erhalten könnte. Dies jedoch würde eine schwerwiegenden Beeinträchtigung für den Versicherten bedeuten. Daher muss dem Versicherungsnehmer für die Dauer des Rentenbezuges wegen Berufsunfähigkeit eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine so genannte Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung zu angepassten Beiträgen und beim Wegfall der Rentenbezugsberechtigung die Fortsetzung des alten Versicherungsverhältnisses angeboten werden. Der Versicherungsnehmer kann somit entscheiden, ob er für einen eventuellen Fall erneuter Arbeitsunfähigkeit vorsorgen will.

Tariflich ist teilweise eine längere, als die 3monatige Leistungspflicht vorgesehen. Einige Versicherer bieten dem Versicherten in ihren Tarifbedingungen zudem ein Ruhen der Verträge für die Dauer der Berufsunfähigkeit oder den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente an, damit nach Beendigung einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Versicherungsverhältnis wieder zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt werden kann.
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