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Bezugsrecht

Durch die Willenserklärung des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung, kann dieser bestimmen, wer die Versicherungsleistung zum vereinbarten Ablauf oder im Versicherungsfall, die Todesfallsumme, als Bezugsberechtigter erhält. Wenn kein Bezugsrecht zugunsten Dritter festgelegt wurde, bleibt der Anspruch auf die Versicherungsleistung beim Versicherungsnehmer bzw. im Versicherungsfall, bei dessen vorzeitigem Tod, bei seinen Erben. Man unterscheidet zwischen dem widerruflichen und dem unwiderruflichen Bezugsrecht.
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Daniel Dördelmann

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