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Versicherungslexikon |
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GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
Beitragszuschlag von 10% In der substitutiven Krankheitskostenvollversicherung ist spätestens ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres und endend in dem Kalenderjahr der Vollendung des 60. Lebensjahres ein 10%iger Beitragszuschlag auf den Tarifbeitrag zu erheben. Diese Regelung gilt für das Neugeschäft ab 01.01.2000 und im Bestand ab dem Jahre 2001 (stufenweise in 2%-Stufen über 5 Jahre hinweg mit Widerspruchsrecht)
Direktgutschrift und ihre Verwendung 90% der auf die Alterungsrückstellung entfallenden überrechnungsmäßigen Zinsen sind der Alterungsrückstellung zuzuschreiben. Die bisherige Deckelung auf 2,5% der Alterungsrückstellung entfällt.
Erweiterung der Informationspflichten Dem Versicherten müssen Angaben über die Auswirkung steigender Krankheitskosten auf die künftige Beitragsentwicklung, den Ausschluss der Rückkehr in die GKV im fortgeschrittenen Alter (ab 55 Jahre), das Umstufungsrecht in bis zu 10 gleichartige Tarife und das Wechselrecht in den Standardtarif erteilt werden. Ferner ist ein amtliches Informationsblatt des BAV auszuhändigen.
Versicherungspflicht Rückkehrmöglichkeit des bisher PKV-Versicherten nach dessen Kündigung, falls die GKV-Versicherung nicht zustande kommt.
Versicherungsfreiheit PKV-Versicherten wird der Wechsel in die GKV nach Vollendung des 55. Lebensjahres allein durch Veränderung des Arbeitsentgeltes, Teilzeitbeschäftigung, Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung nach vorheriger Selbständigkeit versperrt.
Befreiung von der Versicherungspflicht PKV-Versicherte haben bei Arbeitslosigkeit ebenso wie GKV-Versicherte Anspruch auf Krankentagegeld. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht wird unterbunden, falls in der PKV erst zu einem späteren Zeitpunkt als in der GKV Anspruch auf Krankentagegeld bestünde.
Freiwillige Versicherung (Ergänzung) Die freiwillige Weiterversicherung in der GKV nach Ende der Familienversicherung ist von Vorversicherungszeiten (wie bei frw. Versicherung) abhängig.
Familienversicherung (Ergänzung) Der Zugang zur Familienversicherung über die Mitgliedschaft des Ehegatten in der GKV wird hiermit ausgeschlossen; vor Beginn der Mutterschutzfristen oder vor dem Erziehungsurlaub versicherungsfreie oder befreite Personen bleiben während dieser Zeiten ebenfalls privat versichert.
Beitragszuschüsse für Beschäftigte (Zugang zum Standardtarif) Erweiterung des Personenkreises z.B. um 55jährige mit einem Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze und 10jähriger Vorversicherungszeit.
Außerdem:
Gleiche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgröße in Ost und West ab 2001
Standardtarif: Begrenzung auf den 1,7fachen Gebührensatz GOÄ und GOZ für Leistungen innerhalb des Standardtarifs.
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