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Krankenhausausweis für PKV-Versicherte

Es ist sinnvoll, sich vor der Inanspruchnahme bestimmter medizinischer Leistungen eine Erstattungszusage des Versicherers einzuholen. Das trifft vor allem auf Maßnahmen für Zahnersatz zu, ist für diesen Bereich sogar bei vielen Gesellschaften vor Behandlungsbeginn zwingend vorgeschrieben.
Empfehlenswert ist die Einholung einer Erstattungszusage auch bei gesonderten Honorarvereinbarungen mit Ärzten oder bei aufwendigen Untersuchungen. Die Erstattungszusage des Versicherers stellt für den Versicherten eine rechtsverbindliche Erklärung dar, inwieweit die Kosten geplanter Behandlungen erstattet werden. Im Krankenhaus kommt der Erstattungszusage eine besondere Bedeutung zu, weil für Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, angemessene Teilzahlungen verlangen kann.
Soweit Kostenübernahmeerklärungen vorliegen, können Teilzahlungen nur von den Ausstellern, z.B. private Krankenversicherung, verlangt werden. Der Versicherte kann sich bereits vor der Einweisung eine Erstattungszusage des Versicherers einholen und diese dem Krankenhaus vorlegen. Daraufhin rechnet das Krankenhaus alle Krankenhauskosten direkt mit der Versicherung ab. Die Arztkosten bei wahl- oder belegärztliche Leistungen werden auch in diesem Fall dem Patienten in Rechnung gestellt. Viele Gesellschaften stellen statt dieser Kostenübernahmeerklärung ihren Versicherten, meist nach einer bestimmten Vertragslaufzeit, einen zeitlich befristeten Krankenhausausweis ("Klinik-Card") zur Verfügung; hierbei erübrigt sich eine weitere Erstattungszusage, weil auf der Karte der Umfang des Versicherungsschutzes vermerkt ist.
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