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Kündigung der Tagegeldversicherung

der Versicherer kann die Tagegeldversicherung zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen, entsprechend ist auch eine Teilkündigung einzelner Versicherter eines Vertrages, einzelner Tarife oder nachträglicher (Summen-) Erhöhungen möglich. Der Versicherer kann nach einer Teilkündigung des Versicherungsnehmers die Aufhebung auch des übrigen Vertragsteils verlangen.
Teilweise sehen die Tarifbedingungen eine Einschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts des Versicherers vor, insbesondere dann, falls die Tagegeldversicherung in Verbindung mit einer Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen und beibehalten wird. Daher empfiehlt sich der Abschluss der Vollversicherung und der Tagegeldversicherung bei der gleichen Gesellschaft.
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Daniel Dördelmann

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