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Pflegepflichtversicherung - Kündigungsmöglichkeit?

Die Kündigung der PPV ist grundsätzlich nur gleichzeitig mit der privaten Krankenversicherung möglich, es sei denn, der Versicherte verlegt seinen ständigen Wohnsitz ins Ausland. Wird eine in der PKV vollversicherte Person krankenversicherungspflichtig, kann auch die PPV innerhalb zweier Monate zum Eintritt der KV-Pflicht oder später zum Ende des Monats, in dem die Versicherungspflicht nachgewiesen wird, gekündigt werden. Bei vorübergehender Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung oder Mitversicherung im Rahmen der GKV-Familienversicherung kann die private Pflegepflichtversicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung (gegen Beitragszahlung ohne Leistungsanspruch) fortgesetzt werden. Die Laufzeit beträgt max. 5 Jahre (Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag); danach lebt die ursprüngliche Pflegepflichtversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder auf. Mit Aufgabe der privaten KV endet allerdings auch die Anwartschaftsversicherung. Beim Wechsel innerhalb der PKV kann die private Pflegepflichtversicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres in der PPV, d.h. stets zum 31.12. gekündigt werden. In diesem Fall muss dem bisherigen PKV-Unternehmen innerhalb von 6 Monaten das Bestehen einer neuen PPV nachgewiesen werden; ansonsten besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Bundesversicherungsamt, das dann ein Bußgeldverfahren einleiten kann. Grundsätzlich behalten die Versicherten auch beim Versichererwechsel die Vorteile, d.h. den Vertragsstatus zum Stichtag 01.01.95, soweit der Vertrag ununterbrochen fortbesteht. So bleibt, falls die Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind, z.B. die Beitragslimitierung für den Ehegatten ("Ehegattenregelung") auch beim neuen PKV-Unternehmen erhalten. Bei Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe ist die Fortsetzung des Versicherungsschutzes, auch für Familienmitglieder, im Rahmen einer Ruhensvereinbarung möglich; eine Anwartschaftsversicherung kann nicht abgeschlossen werden. Für die Zeit der Ruhensvereinbarung sind - wie bei der PKV - keine Beiträge zu zahlen; für diesen Zeitraum (max. 3 Jahre) besteht allerdings auch kein Leistungsanspruch. Mit Beendigung dieser Ruhensvereinbarung ist der Beitrag zum dann erreichten Alter zu zahlen, wobei ein evt. Anspruch auf Beitragslimitierung und eine angesparte Alterungsrückstellung berücksichtigt werden.
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