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Versicherungslexikon |
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Pflegepflichtversicherung - Pflegestufen
Pflegebedürftig sind die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe [bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bedürfen. Als Krankheiten oder Behinderung gelten Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder Sinnesorgane, Störungen des zentralen Nervensystems, wie beispielsweise Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm-/Blasenentleerung Ernährung: Mundgerechte Zubereitung und Nahrungsaufnahme Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Zu unterscheiden sind drei Pflegestufen:
Pflegestufe I:
Erheblich pflegebedürftig, d.h. mindestens einmal täglich ist Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen (z.B. Waschen, Zähneputzen) erforderlich. Zusätzlich ist mehrfach wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung* unerlässlich.
Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln bzw. Waschen der Kleidung und Wäsche, Beheizen.
Pflegestufe II:
Schwer pflegebedürftig, d.h. mindestens dreimal täglich ist Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich, zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Pflegestufe III:
Schwerstpflegebedürftig, d.h. eine Betreuung ist rund um die Uhr erforderlich: Bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ist täglich 24 Stunden Hilfe unentbehrlich, zusätzlich mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Grad der Pflegebedürftigkeit, d.h. die Stufe der Pflegebedürftigkeit bestimmt die Höhe der Leistungen in der häuslichen Pflege. Diese Beurteilung wird bei der sozialen Pflegeversicherung von Mitarbeitern des medizinischen Dienstes (Vertragsärzten) und in der privaten Pflegeversicherung zunächst vom behandelnden Arzt vorgenommen. Vor dem 01.01.95 bereits Pflegebedürftige mit Anspruch auf Pflegeleistungen für häusliche Pflege aus der GKV (384 EUR Sachleistung bzw. 205 EUR Pflegegeld) werden ohne Antrag in die Pflegestufe II eingeordnet und erhalten ab April 95 die höheren Leistungen. Eine Einstufung in Pflegestufe III kann auf Antrag vom medizinischen Dienst vorgenommen werden.
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