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Ratenzahlung

Es wird dem Versicherten eine Stundung gewährt, allerdings wird der Beitrag unterteilt. Das bedeutet, dass bei einem Rücktritt des Versicherers vom Vertrag, wie etwa durch eine Anzeigepflichtverletzung, der Versicherer Anspruch auf die Beitragszahlungen hat, bis zum Ende des Jahres. Die erste Rate wird spätestens bei Aushändigung des Versicherungsscheines fällig.

Dabei ist zu beachten, dass der Versicherte bei Nichtzahlung der ersten Prämie innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit vom Vertrag zurücktreten muss (§ 38 VVG).

Wenn der Beitrag allerdings ein Jahr im voraus geleistet wird, gewährt der Versicherer einen Beitragsnachlass.
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Cordula Bamberger

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