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Summenbegrenzung in Zahntarifen der PKV

Die Leistungen je versicherte Person für zahnärztliche Leistungen können in den ersten Versicherungs- oder Kalenderjahren auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt sein. Bezieht sich die Summenbegrenzung auf die "erstattungsfähigen Aufwendungen", wird bei der Berechnung der Versicherungsleistung höchstens die genannte Summe berücksichtigt, auch wenn der tatsächliche Rechnungsbetrag höher ist. Alternativ kann auch die "Versicherungsleistung" begrenzt sein; damit ist dann die maximale tarifliche Erstattung (z.B. x% des Rechnungsbetrages, jedoch max. EUR ...) gemeint. Diese Summenbegrenzungen entfallen meist bei Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Einige Tarife sehen bei Vorlage eines entsprechenden zahnärztlichen Attestes eine Aufhebung oder Reduzierung dieser Begrenzungen vor.
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