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Täuschung

Das vorsätzliche Verschweigen wahrer Tatsachen nennt man arglistige Täuschung. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer verletzt, so kann das Versicherungsunternehmen gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen die Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Versicherungsvertrag ist dann von Beginn an nichtig.
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