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Übertritt aus der GKV oder dem öffentlichen Dienst in die PKV

Beim Übertritt bisher gesetzlich Versicherter oder aus dem öffentlichen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge wird die nachweislich in der GKV bzw. im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf freie Heilfürsorge ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet, falls die Versicherung spätestens innerhalb zweier Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und ein unmittelbarer Übergang von der GKV bzw. freien Heilfürsorge in die PKV erfolgt. Bis zum 15. des Monats muss der Versicherungsbeginn in der PKV der 1. des laufenden Monats sein, ab dem 16. des Monats wahlweise rückwirkend oder zum 1. des Folgemonats.

Die Anrechnung der Vorversicherungszeit gilt für die allgemeine und die besondere Wartezeit. Bei einem Übertritt in die PKV entfallen bei entsprechender Vorversicherungszeit meist die allgemeine (3 Monate) und die besondere Wartezeit (8 Monate). Damit ein nahtloser Übertritt aus der GKV erfolgen kann, sollte der Versicherungsbeginn bei der PKV so gewählt werden, dass die Kündigungsfristen der GKV eingehalten und die Risikoprüfungen durchgeführt werden können.
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