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Versicherungslexikon |
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Vorsorgeaufwendungen
Die Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen können im Rahmen der Höchstbeiträge als Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Mindestlaufzeit für derart steuerbegünstigte, kapitalbildende Lebensversicherungen zwölf Jahre beträgt und die Todesfallsumme muss mindestens 60 % der Erlebensfallsummen ausmachen. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Versicherung aus laufenden Beiträgen gezahlt werden und bei einer Ruhendstellung, müssen mindestens 5 volle Jahresbeiträge eingezahlt worden sein. Bei Erfüllung dieser Merkmale, ist die ausgezahlte Versicherungssumme und der Überschussanteil, einkommensteuerfrei.
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