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Wartezeit in der PKV, besondere, Verzicht des VR

Die so genannte besondere Wartezeit beträgt für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate, beginnend ab Versicherungsbeginn (laut Police). Während der Wartezeit besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht; für Versicherungsfälle, die während der Wartezeiten auftreten, wird erst nach Ablauf von Wartezeiten geleistet. Für Neugeborene entfällt die besondere Wartezeit bei Beantragung innerhalb zweier Monate ab Geburt rückwirkend zum ersten des Geburtsmonats (Rückdatierung), falls ein Elternteil mindestens 3 Monate versichert ist und gleichwertiger Versicherungsschutz besteht.

Die allgemeine und besondere Wartezeit können, sofern der Tarif es vorsieht, erlassen werden, falls fristgerecht auf Kosten des Antragstellers ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. Meist stellt der Versicherer hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Beim Übertritt bisher gesetzlich Versicherter oder aus dem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf freie Heilfürsorge wird die nachweislich in der GKV bzw. im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf freie Heilfürsorge ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet, falls die Versicherung spätestens innerhalb zweier Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und ein unmittelbarer Übergang von der GKV bzw. der freien Heilfürsorge in die PKV erfolgt. Bis zum 15. des Monats muss der Versicherungsbeginn in der PKV der 1. des laufenden Monats sein, ab dem 16. des Monats wahlweise rückwirkend oder zum 1. des Folgemonats.

Die Anrechnung der Vorversicherungszeit gilt für die allgemeine und die besondere Wartezeit. Bei einem Übertritt in die PKV entfallen daher bei entsprechender Vorversicherungszeit meist die allgemeine und die besondere Wartezeit.
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