Die Mietkaution ist eine im Mietvertrag vereinbarte Sicherheitsleistung, die der Mieter an den Vermieter bezahlt und die er nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache in vereinbartem Zustand wieder zurückerhält.
Grundsätzlich ist die Höhe der Mietkaution bei Vermietung von Wohnraum frei verhandelbar. Die Höhe der Kaution ist in § 550 b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt und darf 3 Nettomonatsmieten nicht übersteigen. Bei der Mietkaution für eine Gewerbeimmobilie sind sowohl die Höhe der Kaution als auch deren Verzinsung frei verhandelbar. Eine Begrenzung findet die Höhe der Mietkaution für eine Gewerbeimmobilie lediglich in § 138 BGB, der ein auf Wucher beruhendes Rechtsgeschäft für sittenwidrig erklärt.
Die wohl gängigste Art der Mietkaution ist die Barkaution, bei der die Mietkaution an den Vermieter überwiesen oder bar ausgezahlt wird.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution konkurssicher auf einem gesonderten Konto mit Zinsen anzulegen. Darüber hinaus bestimmt § 551 BGB, dass die Mietkaution auch in drei gleichen monatlichen Teilleistungen bezahlt werden darf. Die erste Rate ist zu im Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses zu zahlen, die beiden weiteren monatlichen Raten zu je einem Drittel in den folgenden zwei Monaten. Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag die Zahlung der Mietkaution in einer Summe vertraglich vereinbart worden ist.
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Seit dem 1. September 2001 und der Änderung des § 551 Abs. 3 BGB ist es möglich, die Mietkaution auch durch andere Anlageformen zu leisten.
So ist es möglich, ein Sparbuch in Höhe der Mietkaution abzuschließen, das an den Vermieter verpfändet wird. Das Mietkautionskonto obliegt der für Sparbücher üblichen Verzinsung. Legen beide Vertragsparteien gemeinsam ein Mietkautionskonto an, ist der Vermieter im Falle noch ausstehender Forderungen und trotz Verlassen der Wohnung berechtigt, der Kontoauflösung nicht zuzustimmen.
Ein Mieter hat darüber hinaus auch die Möglichkeit, dem Vermieter als Mietkaution mündelsichere Wertpapiere zu übergeben, beispielsweise Bundesschatzbriefe, Obligationen und Anleihen des Bundes, der Länder, der Städte und Gemeinden.
Die Mietkaution kann aber auch durch Stellen eines Bürgen erfolgen. Der Bürge, das kann beispielsweise eine Bank sein, bürgt für den Mieter in Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Mietkaution. Für den Mieter hat das den Vorteil, dass die Bürgschaft jederzeit kündbar ist. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter nämlich die Möglichkeit, bis zur abschließenden Klärung aller Ansprüche, insbesondere der Abrechnung der Nebenkosten, die Mietkaution noch weitere 3 bis 6 Monate einzubehalten. Bei einer Kautionsbürgschaft muss der Mieter nicht mehr unnötig lange auf die Rückzahlung der Mietkaution warten, denn die an den Vermieter geleistete Kautionsbürgschaft kann jederzeit zurückgeholt werden.