Der Vermieter wird auf die Sicherheitsleistung zugreifen, wenn Sie als Mieter Ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere der Zahlung der Miete, nicht nachkommen.
Diese Kaution darf der Vermieter allerdings nur dann von Ihnen verlangen, wenn diese einen Vertragsbestandteil darstellt. Nachträglich und einseitig kann der Vermieter nicht auf einer Mietkaution bestehen. Die Höhe der Kaution regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 551 BGB). Maximal drei Monatsmieten darf die Kaution betragen. Mietverträge mit Festlegung höherer Kautionen sind von Rechts wegen nicht statthaft. Als Mieter können Sie die Beschränkung auf die gesetzlich vorgesehene Höhe fordern. Sie müssen vom Gesetz geschützt keinesfalls mehr als die drei Monatsnettomieten leisten. Zuviel gezahlte Beträge können Sie außerdem zurückfordern.
Gesetzlich bestimmt ist außerdem, dass nicht die Warmmiete die Grundlage für die Kautionsfestlegung ist.
So bleibt der Anteil der verbrauchsabhängigen Kosten bei einer Nettokaltmiete unbetrachtet. Vermietet Ihnen der Vermieter eine Wohnung zu einem festen Preis (Warm inklusive), muss er die Kosten aus der Warmmiete herausrechnen. Das darf er auf Schätzbasis machen. Die Mietkaution wird bei Vertragsbeginn einmalig auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt zu zahlenden Grundmiete vereinbart. Der Vermieter kann daher nicht bei einer Mieterhöhung die Zahlung weiterer Kautionsbeträge fordern.
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Wenn Sie bei Unterzeichnung des Mietvertrages eine geforderte Kaution erbracht haben, bleibt es bei dieser einmaligen Leistungsanforderung auch bei mehreren Mieterhöhungen im Laufe der Zeit.
Anders als eine bloße Nachforderung von Kautionsbeträgen wegen einer Mieterhöhung, ist das Auffüllen der Mietkaution während des Mietverhältnisses zu betrachten. Kommen Sie aus irgendeinem Grund mit der Mietzahlung oder anderen Vertrags- oder Schadensersatzleistungen in Verzug, darf Ihr Vermieter seine Ansprüche aus dem Kautionsbetrag befriedigen. Verpflichtet ist er dazu nicht, jedoch die Berechtigung dazu hat er. Die im Verzugsfall beanspruchte Kautionssumme muss von Ihnen als Mieter gemäß Bürgerliches Gesetzbuch (§ 240 BGB) wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.
Die Mietkaution kann in bar oder in Form einer Mietkautionsbürgschaft erbracht werden.
Das ist unter anderem wichtig, wenn es um die Abrechnung und Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietvertragsverhältnisses geht. Wenn Sie eine Kautionsbürgschaft durch eine Versicherung gestellt haben, wird sich der Kautionsgeber bei eventuellen Nachforderungen nach der Wohnungsübergabe direkt an Sie wenden. Zahlt der Kautionsgeber dem Vermieter dessen berechtigte Forderungen, müssen Sie entsprechend dem Versicherungsvertrag dafür aufkommen. Ihre Barkaution muss Ihnen der Vermieter spätestens drei Monate nach Vertragsbeendigung, inklusive Anlageertrag, zurückzahlen. Soll eine Mietkaution um eine bestimmte Schadenssumme vermindert werden, muss Ihnen der Vermieter dafür exakte Belege liefern.