Wer sich für den Abschluss einer Lebensversicherung entscheidet, wird hiermit vorrangig eine sinnvolle und ergänzende Altersvorsorge betreiben wollen. Dennoch tritt in der Praxis immer wieder der Fall ein, dass der Versicherungsnehmer den Leistungsfall nicht überlebt und somit die vertraglich vereinbarte Regelung in Kraft tritt, wie mit den eingezahlten Beiträgen und der ergänzenden Verzinsung umgegangen wird.
Sollte der Verstorbene Schulden hinterlassen und sich z. B. in einer Privatinsolvenz befunden haben, steht der oder dem Hinterbliebenen nur in den seltensten Fällen das Recht zum Leistungsbezug zu. Der Insolvenzverwalter kann in einer solchen Situation die Lebensversicherung einkassieren, lediglich der Versicherungsnehmer selbst kann dies bereits zu Lebzeiten verhindern und einen wesentlichen Schritt für die Absicherung seiner Hinterbliebenen leisten.
Bezugsberechtigte verbindlich und unwiderruflich eintragen
Grundsätzlich ist es möglich, bei einem Vertrag über eine Lebensversicherung einen Begünstigten einzutragen. Dies kann mit oder ohne Widerrufsrecht erfolgen, nur die letztere Option schützt das Geld vor dem Insolvenzverwalter. Die meisten Versicherungen weisen ihre Versicherungsnehmer allerdings nicht explizit auf diese Auswahlmöglichkeiten hin bzw. erfährt der Versicherungsnehmer große Schwierigkeiten, im Nachhinein eine mehr oder weniger gute Beratung anzuzeigen. Ein expliziter Punkt für diese Problematik ist im Rahmen der beigefügten Dokumentation gar nicht vorgesehen, bei älteren Verträgen wurde eine solche Beratungsdokumentation noch gar nicht erstellt. Bevor Witwe oder Witwer leer ausgehen, sollte beim Abschluss der nächsten Lebensversicherung sensibel auf diesen vertraglich wichtigen Punkt geachtet werden.