Wer sich in Deutschland alkoholisiert hinters Steuer setzt und hierdurch einen Unfall auslöst, sollte damit rechnen, dass der Versicherer die eigene Person in Regress für die Schadensregulierung nimmt. Diese Tatsache hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (AZ: IV ZR 251/10) bestätigt und macht deutlich, dass die KFZ-Versicherungen in Deutschland nicht für die Alkoholsünden ihrer Versicherungsnehmer haften müssen. Im konkreten Fall hatte ein Versicherter mit einem Blutalkoholspiegel von 2,1 Promille einen Unfall gebaut, in dessen Folge die Versicherung nach der Erstattung des Haftpflichtschadens die Kosten vom Versicherungsnehmer einforderte. Da der Wegfall des KFZ-Versicherungsschutzes nach aktueller Rechtslage nur noch in Ausnahmefällen erlaubt ist, klagte der Versicherte gegen die Entscheidung seiner Versicherung. Das Gericht sah es jedoch als erwiesen an, dass der Kläger absolut fahruntüchtig in sein Fahrzeug gestiegen war und gab der Versicherung Recht.
Als Unfallgegner keine Sorgen um den Schadenersatz haben
Grundsätzlich bestätigt das Urteil die finanziellen Konsequenzen, die man als alkoholisierter Autofahrer zu fürchten hat. Wer nüchtern am Steuer sitzt und Unfallgegner eines alkoholisierten Fahrers wird, muss sich jedoch um die Begleichung des entstandenen Schadens im Regelfall keine Sorgen machen. Im ersten Schritt übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten, so dass als Geschädigter kein Ausbleiben des Schadensersatzes erwartet werden muss. Ist der Schaden beglichen, kann die Versicherung die hierbei aufgebrachten Kosten allerdings wieder aus dem privaten Vermögen des alkoholisierten Fahrers zurückverlangen.