Beruft sich ein KFZ-Versicherer bei der Verweigerung der vollen Reparaturkosten pauschal auf die günstigeren Kostensätze einer anderen Werkstatt, reicht dies für gewöhnlich nicht für eine Ablehnung der vertraglich zugesicherten Leistungen aus. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes in Berlin Mitte (Az.: 102 C 3317/11) hat der KFZ-Versicherer einen klaren Bezug zum vorliegenden Schadensfall zu schaffen, um die Kostenübernahme einzuschränken.
Im konkreten Fall hatte der Versicherungsnehmer nach einem Unfall die Kosten durch einen Sachverständigen abschätzen lassen und diese geplante Finanzierung bei der Versicherung eingereicht. Die Versicherung war über die Höhe der angegebenen Stundensätze für die Beseitigung der Schäden irritiert und stellte eine eigene Nachfrage beim Sachverständigen-Verband. Lediglich den hier ermittelten, niedrigeren Betrag wollte die Versicherung erstatten.
Konkreter Bezug zum jeweiligen Schaden unerlässlich
Wie das Berliner Gericht verdeutlichte, ist der eingeforderte Stundensatz ohne eine direkte Bezugnahme zur Art der Reparatur kein wesentliches Kriterium. Bei Schäden mit einem besonders großen Aufwand in der Reparatur wären auch höhere Stundensätze akzeptabel, so dass stets der Individualfall entscheiden sollte, ob die eingeforderten Sätze gerechtfertigt sind oder nicht.
Eine pauschale Ablehnung vermeintlich zu hoher Stundensätze durch die Versicherung ist somit nicht rechtens und kann lediglich nach der konkreten Prüfung des tatsächlich gegebenen Aufwands erfolgen. Zudem erreichte den Kläger das Gutachten der Versicherung erst nach dem Verkauf seines Fahrzeugs, der Versicherer konnte sich im Rahmen seiner Argumentation daher nicht auf die Schadenminderungspflicht berufen.