Um es den Pflegeversicherungen einfacher zu machen, die genaue Hilfsbedürftigkeit einzelner Personen festzustellen, werden die bedürftigen Personen in unterschiedliche Stufen eingeteilt.
Insgesamt gibt es drei Pflegestufen, die sich hauptsächlich dadurch unterscheiden, wie viel Zeitaufwand für die Pflege der Person jeden Tag veranschlagt werden muss. Ein Gutachter ist dafür verantwortlich, festzustellen, wie hoch der Pflegeaufwand für Familienangehörige oder andere Personen, die nicht explizit für den Pflegeberuf ausgebildet sein, sein würde. Aus diesen Informationen ermittelt er die voraussichtliche Pflegestufe, die er den Pflegekassen mitteilen wird.
Die unterschiedlichen Pflegestufen
Pflegestufe I beschreibt eine erhebliche Bedürftigkeit auf ambulante oder stationäre Pflege, die jeden Tag mindestens 90 Minuten für einen einzelnen ausgebildeten Pfleger in Anspruch nimmt. Daraus entfallen 45 Minuten auf die sogenannte Grundpflege, die die Grundbedürfnisse des Menschen beschreibt. Dabei handelt es sich beispielsweise um Ernährung, Körperpflege oder auch Mobilität bei Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. Auch scheinbar einfach Aufgaben wie das Anziehen kann in die Pflegestufe I fallen, falls der Patient nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeit selbst auszuführen.
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Die Pflegestufe II wird mit einer schweren Pflegebedürftigkeit gleichgesetzt.
Um diesen Grad zu erreichen, muss ein Pflegebedarf von mindestens 180 Minuten pro Tag vorliegen, wovon 120 Minuten alleine für die angesprochene Grundpflege veranschlagt werden müssen. Ansonsten unterscheidet sich diese Pflegestufe nicht zur Pflegestufe I.
Die schwerste der Pflegestufen wird als Pflegestufe III bezeichnet. Sie sagt aus, dass für die Pflege einer bestimmten Person mindestens 300 Minuten jeden Tag aufgewendet werden müssen.
Von diesen 300 Minuten entfallen 240 Minuten auf die Grundpflege, wovon wiederum ein Großteil der Zeit für die Körperpflege und Ernährung genutzt wird, da Mobilität in diesem Zustand meist leider keine große Rolle mehr spielt.
Außerdem muss auch nachts ein erheblicher Pflegeaufwand geleistet werden. "Nachts" bedeutet in diesem Fall die juristische Einteilung der Nacht in den Zeitraum zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. In diesem Zeitraum fällt vor allem Körperpflege an.
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Die offiziellen Pflegestufen werden durch zwei weitere Stufen ergänzt, die jedoch nicht als solche bezeichnet werden.
Eine umgangssprachliche Pflegestufe 0 liegt dann vor, wenn der Bedarf für Pflegestufe I noch nicht erreicht ist, jedoch trotzdem eine gewisse Notwendigkeit auf Pflege vorliegt. Die Pflegekassen müssen hier jedoch noch keine Leistungen erbringen, es sei denn, es handelt sich um Patienten, die unter Demenz oder vergleichbaren Geisteskrankheiten leiden.
Darüber hinaus können die Pflegekassen bei einer deutlichen Überschreitung der Pflegestufe III zusätzliche Sachleistungen oder eine vollstationäre Pflegeleistung erbringen, falls eine besondere Härte beim Patienten beziehungsweise deren Angehörigen vorliegt.