Etwa zehn Prozent der Deutschen sind privat krankenversichert.
Wenn von einer privaten Krankenversicherung oder PKV gesprochen wird, ist in der Regel eine Krankenvollversicherung gemeint. Eine private Krankenvollversicherung deckt alle ambulanten und stationären Gesundheitsleistungen ab. Private Krankenzusatzversicherungen wie die Zahnzusatzversicherung richten sich hingegen als Zusatzversorgung an gesetzlich Krankenversicherte. Sie können Ihre private Krankenversicherung bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften abschließen.
Bis auf den Basistarif, der von jeder PKV mit identischem Leistungsumfang angeboten wird, unterscheiden sich die privaten Krankenversicherungstarife jedoch erheblich.
Einheitliche Beiträge, die am Einkommen bemessen werden, gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht: Faktoren wie Alter, Geschlecht und Vorerkrankungen bestimmen die Höhe der Beiträge. Dementsprechend sind die Beiträge in der PKV für junge Versicherte ohne chronische Krankheiten oder Vorerkrankungen weitaus günstiger als für ältere Versicherungsnehmer mit Krankengeschichte. Wenn Sie privat versichert sind, erhalten Sie für ambulante Behandlungen eine Rechnung vom Arzt. Diesen Betrag bezahlen Sie zunächst selbst und reichen die Rechnung anschließend bei Ihrer PKV für die Kostenerstattung ein. Die privaten Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen – alle weiteren Leistungen sind abhängig vom gewählten Tarif. Dabei reicht die Bandbreite von der Chefarztbehandlung bis zu hohen Selbstbeteiligungen. Beachten Sie in jedem Fall auch die Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung.
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In der privaten Krankenversicherung – auch bei vielen Zusatzversicherungen – müssen Sie Wartezeiten einhalten.
Die Wartezeit ist ein leistungsfreier Zeitraum vom Datum des Versicherungsbeginns bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die Leistungen Ihrer PKV
tatsächlich in Anspruch nehmen können.
Die Dauer der Wartezeit liegt immer zu Beginn des Krankenversicherungsvertrages vor. In der privaten
Krankenvollversicherung beträgt die Wartezeit nach den üblichen Versicherungsbedingungen drei Monate. Das bedeutet für Sie als krankenversicherter
Patient: Sie haben in den ersten drei Monaten keinen Anspruch auf Leistungen Ihrer privaten Krankenversicherung. Diese Wartezeit gilt aber
selbstverständlich nicht für unfallbedingte Krankheitsbehandlungen.
Neben der allgemeinen Wartezeit von drei Monaten sind in der PKV besondere Wartezeiten gültig.
Diese gesonderte Wartezeit erstreckt sich auf etwa acht Monate und gilt in der Regel für Zahnarztbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie,
Psychotherapie und Entbindungen.
Wenn Sie also innerhalb dieser besonderen Wartezeit einen Zahnersatz benötigen, übernehmen Sie diese Kosten selbst
und erhalten keine Rückerstattung. Die privaten Krankenversicherungen haben Wartezeiten eingeführt, um Versicherungsverhältnisse zur Abdeckung
anstehender Gesundheitsbehandlungen auszuschließen. In besonderen Fällen entfallen die Wartezeiten jedoch teilweise, beispielsweise bei einem Wechsel
von der gesetzlichen in die private Krankenkasse oder für Neugeborene. Beachten Sie vor einem Vertragsabschluss daher auch die vergleichbaren
Wartezeiten in der privaten Krankenzusatzversicherung wie bei der Zahnzusatzversicherung.