Eine vorliegende Arbeitslosigkeit rechtfertigt nicht die Kündigung der privaten Krankenversicherung. Wird der gesetzlich Krankenversicherte arbeitslos, übernimmt die Arbeitsagentur dessen Beiträge. Bei privat Versicherten gilt diese Regelung nicht ohne Einschränkungen. Sie haben weder Anspruch auf eine komplette Übernahme der gesamten Versicherungsbeiträge durch die Arbeitsagentur, noch können sie in eine gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Die Gesundheitsreform von 2007 hat diesen Möglichkeiten einen Riegel vorgeschoben. Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass die Personen, die vor einem Bezug von Arbeitslosengeld II Mitglied einer privaten Krankenversicherung waren, weiterhin privat krankenversichert sein müssen. Gleiches gilt für vorher nicht krankenversicherte und hauptberuflich Selbständige. Wer als privat Krankenversicherter Arbeitslosengeld I bezieht, hat grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme der Krankenkassenbeiträge durch die Arbeitsagentur.
Allerdings werden hier nur die Beiträge übernommen, die der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung hätte zahlen müssen. Berechnungsgrundlage ist der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sind die Beiträge zur privaten Krankenkasse höher, muss der Bezieher von Arbeitslosengeld I die Differenz aus eigener Tasche zahlen.
Bei einem Bezug von Arbeitslosengeld II übernimmt das Jobcenter die Beiträge nur bis zu der Höhe, die es für einen vergleichbaren gesetzlich Versicherten zu zahlen hätte. Dem Empfänger von Arbeitslosengeld II bleibt hier keine andere Möglichkeit, als die Differenz selbst zu zahlen. Ein arbeitsloser Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung kann seine Versicherung zwar nicht kündigen, aber er hat die Möglichkeit seinen Versicherungsschutz für die Dauer der Arbeitslosigkeit beitragsfrei ruhen zu lassen. Dies kann mit Hilfe der Anwartschaftsversicherung ermöglicht werden. Diese Versicherung lässt sich für die Dauer der Arbeitslosigkeit mit einer privaten Krankenversicherung vereinbaren. Bei der Wiederaufnahme einer dauerhaften Beschäftigung muss sich der Versicherungsnehmer keiner erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen. Der Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung kann bis zu maximal drei Jahre ruhen.
Ein privat Versicherter kann als Arbeitsloser von seiner Versicherungspflicht befreit werden, wenn er in den vorherigen fünf Jahren nicht gesetzlich, sondern ausschließlich privat versichert war.
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