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Private Krankenversicherung

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Private Krankenversicherung - Wartezeiten

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Private Krankenversicherung (PKV) Wissen

Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung

Die Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung sind ein ganz besonderes Merkmal dieser Versicherungsform. Mit diesen Wartefristen möchten die Versicherer ausschließen, dass unmittelbar nach Versicherungsabschluss Leistungen in Anspruch genommen werden können. War eine mögliche Inanspruchnahme bei Vertragsabschluss bereits absehbar, wäre dies eine übermäßige Belastung der Versicherungsgemeinschaft, da der Neuversicherte bis dahin gar keine oder nur geringe Beiträge eingezahlt hat.

Bei den Wartezeiten in der PKV unterscheidet man zwischen der allgemeinen, der besonderen und der dreijährigen Wartezeit. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und gilt für die Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und die Krankenhaustagegeldversicherung. Für Maßnahmen im Rahmen der Zahnbehandlung und der Kieferorthopädie sowie bei psychotherapeutischen Leistungen und Entbindungen gilt die besondere Wartezeit mit einer Frist von üblicherweise acht Monaten. Die dreijährige Wartezeit kommt bei der Pflegekrankenversicherung zum Tragen. Auf die Einhaltung der Wartezeit wird bei Unfällen und einer Nachversicherung nach einer Heirat verzichtet, sofern eine mindestens dreimonatige Versicherungszeit bei einer Vorversicherung nachgewiesen werden kann.

Die Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung werden bei bestimmten Personenkreisen nicht angewandt. Hierzu zählen Neugeborene, die in einer Kindernachversicherung abgesichert werden können und vom Tage der Geburt an für maximal zwei Monate bei dem Elternteil mitversichert sind, das den Neugeborenen bei seinem Versicherungsunternehmen angemeldet hat. Der Elternteil muss jedoch eine dreimonatige Versicherungszeit nachweisen können. Durch den Versicherer sind während dieser Mitversicherungszeit keine Einschränkungen wie mögliche Risikozuschläge oder ein Leistungsausschluss möglich.

Auch Personen, die einen Antrag auf Befreiung stellen, können von den Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung befreit werden. Bedingung ist die Vorlage eines ärztlichen Attests mit der Bescheinigung eines einwandfreien Gesundheitszustandes. Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Beihilfe und Heilfürsorge zur privaten Krankenversicherung wechselt, wird dann von den Wartezeiten befreit. Dieses Attest ist für alle Versicherten eine gute Absicherung, da sie mögliche Risiken häufig nicht einschätzen und anstehende Leistungen nicht absehen können.

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