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Klauseln in der Risikolebensversicherung

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Risikolebensversicherung

Die Klauseln nehmen Einfluss auf die Beitragshöhe

Jeder Vertrag, so auch jeder Versicherungsvertrag, unterliegt bestimmten Bedingungen, die im Versicherungsvertragsgesetz definiert sind.

So haben Sie als Antragsteller einer Risikolebensversicherung auch Pflichten zu erfüllen, die in einzelnen Klauseln festgelegt sind. Beim Abschluss des wichtigen Todesfallschutzes durch eine Risikolebensversicherung prüfen Anbieter auch immer die individuellen Risiken des Antragstellers. Einige Kriterien davon sind bereits festgelegt und umfassen das Geschlecht, das Alter und die Angabe zu besonderen Risiken in der Freizeit und im Beruf. Im Mittelpunkt der Klauseln zur Risikolebensversicherung stehen jedoch die Krankenvorgeschichte und der aktuelle Gesundheitszustand. Versicherer wollen anhand der besonderen Risiken des Antragstellers ermitteln, ob Zuschläge erhoben werden müssen, um sich selber vor ungerechtfertigten Zahlungen zu schützen. Diese Klauseln nehmen somit einen Einfluss auf die Beitragshöhe.

Doch wer durch bewusste Falschangaben sparen will, sollte wissen, dass es im Schadensfall nicht nur zu Leistungseinschränkungen kommen kann, sondern auch zu einer Verweigerung der Auszahlung der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.

Wollen Sie jedoch einen sinnvollen Schutz für Ihre Familie vereinbaren, falls Sie als alleiniger Verdiener versterben, sollten Sie alle gesundheitsrelevanten Fragen wahrheitsgemäß beantworten, um den Versicherungsschutz im Todesfall nicht zu gefährden.
Das neue Versicherungsvertragsgesetz regelt, dass der Versicherer gezielt nach Behandlungen und Einzelheiten von Vorerkrankungen fragen muss.

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Klauseln in der Risikolebensversicherung definieren Ausschlüsse

Wollen Sie für Ihre Familie einen Rundumschutz vereinbaren, der sie im Falle Ihres Todes vor einem finanziellen Engpass schützen soll, ist das Beachten der Klauseln von besonderer Bedeutung.

Schließlich soll im Ernstfall die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme helfen, die laufenden Kosten zu decken. So entfällt beispielsweise die Leistungspflicht einer Risikolebensversicherung in einigen Fällen. Die Selbsttötung führt zum Leistungsausschluss, wenn diese innerhalb einer bestimmten Zeit, meist von zwei Jahren, ausgeführt wird. Anders lauten die Bedingungen, wenn die Selbsttötung aufgrund einer Geisteskrankheit erfolgt und der Versicherte dies somit nicht mit dem Vorsatz durchgeführt hat, Leistungen zu erschwindeln.

Verstirbt ein Versicherungsnehmer durch kriegerische Ereignisse, entfällt ebenso ein Leistungsanspruch durch die Risikolebensversicherung. Kommt der Versicherte durch den vorsätzlichen Einsatz von biologischen, chemischen oder atomaren Waffen zu Tode oder wird Opfer durch das vorsätzliche Freisetzen gefährlicher Stoffe, geht die Versicherung ebenfalls nicht in Leistung.

Im Mittelpunkt der Klauseln steht jedoch immer die Gesundheitsprüfung.
Hierbei muss der Antragsteller alle Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Krankenvorgeschichte wahrheitsgemäß beantworten. In einer sogenannten Schlusserklärung muss der Versicherte bestätigen, die Klauseln anzuerkennen und er erklärt sich auch einverstanden, dass der Versicherer bei Unklarheiten beim Arzt nachfragen kann. Die ärztliche Schweigepflicht muss dann aufgehoben werden, was meist dann der Fall ist, wenn eine hohe Versicherungssumme gewählt wird.

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